Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
587
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Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 587

Leben zu rufen, welcher in gleicherweise, wie das internationale RotheKreuzim Kriege, für die Friedensthätigkeit auf dem Gebiete der ersten Hülfe sichbethätigen und alle mit dieser Thätigkeit sich beschäftigenden Körperschaftenvereinigen sollte. Leider hatte der Tod einzelne der Vertreter abberufen,und so konnte nur Loew auf dem achten internationalen Congress fürHygiene und Demographie in Budapest 1894, welchem der beabsichtigteinternationale Samaritercongress als 19. Abtheilung angeschlossen war,über die Pläne und Absichten, welche verwirklicht werden sollten, be-richten.

Carl Assmus-Leipzig berief damals am Schluss der Sitzungender Abtheilung die anwesenden Vertreter Deutschlands zusammen undlegte ihnen den Gedanken der Begründung eines Deutschen Samariter-bundes vor. Im nächsten Jahre fand zu Oassel eine Deutsche Samariter-versammlung statt, .in welcher die Grundzüge für die geplante Vereinigungaufgestellt wurden, deren Begründung dann in Berlin 1896 erfolgte.

Nach den Satzungen lautet:

Allgemeine Bestimmung.§ 1. Um die zerstreuten Bestrebungen, welche auf dem Friedensgebiet desSamariter- und Rettungswesens im Deutschen Reiche hervorgetreten sind, zu-sammen zu fassen, sind am 23. August 1895 eine Anzahl Vereine und Körperschaften,die sich derartigen Aufgaben unterziehen, zu einer Vereinigung zusammengetreten,welche den NamenDeutscher Samariter-Bund" führt, ihren Sitz zu Leipzighat und die Rechte einer juristischen Person geniesst.

Zweck.§ 2. DerDeutsche Samariter-Bund" ist eine gemeinnützige vaterländischeVereinigung und bezweckt:

a) den Zusammenschluss aller Körperschaften und Vereine in Deutschland,welche das Samariter- und Rettungswesen ganz oder theilweise zum Gegenstand ihrerFriedensthätigkeit haben, unter Wahrung ihrer vollen Selbstständigkeit,

b) gegenseitige Anregung und Unterstützung der Bundesmitglieder,

c) Ausbreitung und einheitliche Gestaltung des Samariter- und Rettungswesens,

d) Herbeiführung einer einheitlichen Statistik aller Vorkehrungen und Leistungenauf diesem Gebiete,

e) Verbindung mit demCentral-Comite der deutschen Vereine zur Pflege imFelde verwundeter und erkrankter Krieger",

f) Unterstellung der Einrichtungen und Mittel des Bundes unter das genannteComite im Kriegsfalle.

Thätigkeit.

§ 3. Die Thätigkeit des Bundes erstreckt sich hauptsächlich auf den Unterrichtin derersten Hülfe" und in den Grundzügen der Krankenpflege (Ausbildung vonNotnhelfern), auf die Bildung freiwilliger Abtheilungen von Hülfsmannschaften(Samariter), auf die Einrichtung von Sanitäts- oder Rettungswachen bezw. -Stationenund eines zweckentsprechenden Transportes von Verletzten und Kranken.

§ 4. Für die Ausübung der Thätigkeit des Bundes und seiner Mitglieder sindfolgende Grundsätze massgebend:

a) Der Unterricht in derersten Hülfe" soll nur von approbirten Aerztenertheilt werden.