576 . G. Meyer,
9. Der Arzt wird stets Sorgfalt tragen, class sehr übergehende Leichen entwederschnell begraben, oder von Leichen, die noch gut conservirt sind, separirt werden.
10. Es stehet demselben die besondere Aufsicht über den Todtengräber undLeichenwächter zu, welche seinenAnordnungen unbedingten Gehorsam leisten müssen.
11. So wie eine Leiche ins Leichenhaus gebracht wird, hat sie der Todtengräberin einen der vorhandenen Körbe zu legen, sie mit einer Decke zu versehen, und ihrmit grösster Genauigkeit an Fingern und Zehen die Ringe oder Hüte, die mit denWeckern in Verbindung stehen, anzulegen. Eine besonders gefertigte (sehr zweck-mässige) Instruction für den Todtengräber bestimmt seine Pflichten näher.
12. Für den Transport einer Leiche in das Leichenhaus wird von Ostern bisMichaelis ein Thaler, von Michaelis bis Ostern ein Thaler 12 Gr. bezahlt, und zwaran den Todtengräber, zu dessen Amt es gehört, für sichere und rechtliche Gehülfenzu sorgen.
13. Für die Aufbewahrung einer Leiche im Leichenhause wird nichts bezahlt,als für jede 24 Stunden zwei Groschen für die Beleuchtung, und ein Korb Holz inden Monaten Oktober bis April, zur Beheitzung des Leichensaals.
14. Die Angehörigen unvermögender Personen zahlen weder für den Transport,noch für die Aufbewahrung im Leichenhause irgend etwas.
15. Nur den nächsten Verwandten einer im Leichenhaus befindlichen Leicheist der Zutritt zum Leichensaal erlaubt. Alle Personen, die aus Neugierde zudringen,sind zurückzuweisen 1 ).
IG. Häufige, unvermuthete Visitationen des Leichenwächters, vorzüglich desNachts, sollen statt finden.
Von jenen anderen Gesellschaften, welche zuerst organisirte Ein-richtungen für Verunglückte schufen und Anweisungen für die Behand-lung dieser erliessen, sind, wie schon bemerkt, ausser der Royal HumaneSociety in England nicht sehr viele übrig geblieben. Die HamburgischeAnstalt hatte noch unter anderen im Jahre 1841 eine „Anweisung überdie Behandlung der ins Wasser gefallenen oder sonst erstickten Personen,bis zur Ankunft eines Arztes oder Wundarztes" erlassen, in späterenJahren waren dann noch weitere Anordnungen ergangen, und im Jahre1877 hat Reincke als „bisheriger zweiter Vorsteher" eine Zusammen-stellung und Uebersicht ihrer Einrichtungen und ihrer Verwaltung ge-geben. Das weitere Schicksal der Gesellschaft ist unten geschildert.Im Jahre 1877 war in London die St. John's Ambulance Asso-ciation errichtet worden. Als Esmarch bei Gelegenheit des internatio-nalen medicinischen Congresses 1881 in London deren Einrichtungenkennen lernte, fasste er den Plan, einen Unterricht für Laien in derersten Hülfe bis zur Ankunft eines Arztes in Deutschland einzuführen.Im Februar 1882 machte Esmarch den ersten Versuch, einen Unter-richtscursus in der ersten Hülfe vor seinen Mitbürgern abzuhalten underntete solchen Beifall, dass er im März 1882 den Deutschen Samariter-
1) In andern Leichenhäusern, z. B. in dem zu München, ist Jedermann derZutritt gestattet. Die besondere Einrichtung des Weimarschen Leichenhauses, welchesnicht, wie jenes in München, mit einer geräumigen Vorhalle und mit Glasthüren ver-sehen ist, durch welche man die Leichen sehen kann, ohne in den Leichensaal selbsteinzudringen, rechtfertiget dieses Verbot.