Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
575
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Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 575

Königl. Bayer. Physicus und ausübendem Arzte zu Bamberg, in Henke'sZeitschrift für die Staatsarzneikunde" von 1826, in welchem sich eineausführliche Schilderung des Weimarischen Leichenhauses findet:

Niemand ist in Weimar gesetzlich verbunden, einen Verstorbenen in dasLeichenhaus zu schaffen 1 ). Seitdem aber das neue Leichenhaus bestehet, und derVornehmste, wie der Geringste, ganz gleiche Behandlung erhält, ist es fast zur Regel<worden, die Abgelebten der Aufbewahrung des Leichenhauses anzuvertrauen.

Um die Vorzüge dieser Anstalt noch genauer würdigen zu können, theile ichaus den, von dem verdienstvollen Hofrath und Bürgermeister 0. Schwabe inWeimar verfassten, Grundzügen des neuen Leichenhauses das Merkwürdigsteim Auszuge mit.

1. Durch Erbauung des neuen Leichenhauses soll ein doppelter Zweck erreichtwerden:

a) Möglichste Sicherstellung vor der Gefahr, lebendig begraben zu werden.

b) Vorhandenseyn eines schicklichen Locals, um aus den oft sehr beengtenWohnungen der hiesigen Einwohner eine Leiche entfernen zu können.

2. Jede Leiche einer hier verstorbenen Person, ohne Rücksicht auf Stand,Alter, Religion, Geburtsort, Ursache des Todes u. s. w. muss, sowie die Verwandten,Bekannten, Freunde derselben, oder in deren Ermanglung der Besitzer des Hauses,wo sie starb, oder eine Behörde es verlangen, unverweigerlich im Leichenhausaufgenommen werden.

3. Die Fürsorge für die Leichen und deren Behandlung ist gleichförmig, ohneBeachtung des Alters, Geschlechts, Standes.

4. Im Leichenhause muss stets die grössteReinlichkeit herrschen, und sowie eineLeiche darin aufgestellt ist, findet ununterbrochene Aufsicht durch einen Wächter statt.

5. Ein Arzt muss, so wie Leichen vorhanden sind, das Leichenhaus täglichbesuchen, und im Falle ihm bei einer Leiche die Zeichen des Todes nicht sichererscheinen, täglich mehrfach 2 ). Der zum gewöhnlichen Besuch des Leichenhauses ver-pflichtete Arzt hat für Fälle seiner Abwesenheit einen seiner Collegen zu substituiren.

7. Ohne Zustimmung des Arztes darf eine im Leichenhause aufgestellte Leicheschlechterdings nicht begraben werden. Diese Zustimmung hat er mit Beifügungseines Namens in ein hiezu besonders angelegtes Leichenhausregister, das im Leichen-hause stets öffentlich vorliegen muss, einzutragen 3 ).

8. Zur Anwendung etwa nöthiger Wiederbelebungsversuche sind, ausser denerforderlichen Medikamenten, folgende Inventarstücke angeschafft:

Ein vollständiges Bett, mit Bettstelle; eine Badewanne; ein kupferner Kesselzum Bereiten des Badewassers, eine Klystierspritze, drei Bürsten, zwei Wärmflaschen,ein Schwamm, ein kleiner Spiegel, einige Ellen Flanell.

1) So human diese Einrichtung auch ist, so sollte doch bei den an ansteckendenKrankheiten Verstorbenen ein solcher Zwang bestehen.

2) Der Stadtphysikus zu Weimar hat die nächste Aufsicht über jeden, in dasLeichenhaus gebrachten Todten, und wird aus der Communalkasse für seine Be-mühungen belohnt.

3) Durch diese Einrichtung ist das Vertrauen des Weimarschen Publikums zumLeichenhause sehr vermehrt worden, indem jedermann versichert seyn kann, dass dieBeerdigung eines, dieser Anstalt übergebenen Verstorbenen, nicht eher vollzogenwird, bis der Arzt die untrüglichsten Kennzeichen des Todes gefunden, und diesesin dem, vor den Augen des Publikums offen daliegenden, Register ausdrücklichbemerkt hat.