Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
561
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Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 561

„13. Nach den bestehenden Polizeyvorschriften wird ohnehin schon jetzt beyeinem jeden Unglücksfall nicht allein der nächste Wundarzt gerufen, sondern auchsogleich die Polizey-Direction davon verständiget werden; diess hat auch noch künf-tighin zu geschehen. Ist das Unglück in der Stadt geschehen, so wird der herbey-eilende Wundarzt unverzüglich die nächsten Rettungs-Instrumente abholen lassen,so wie von der Polizey-Oberdirection dieselben ebenfalls werden dahin geschicketwerden."

„14. Wenn aber das Unglück in einer Vorstadt sich zugetragen hat, so hat mansich sogleich an die Grundrichter, die Polizey-Bezirksdirection, und den nächstenWundarzt zu wenden, von beyden ersteren werden die Nothkästen unverzüglich zumVerunglückten gebracht, und von dem letzteren dieselben sogleich zur Hilfeleistungangewendet werden."

„15. Ist das Unglück an der Donau geschehen und Jemand ertrunken, so isteben zu sorgen, dass von den benannten Orten die nächsten Nothkästen herbey ge-bracht, und indessen die nöthigen Vorkehrungen zur Rettung des Verunglücktengetroffen werden".

„16. Die Polizey-Bezirksdirectionen haben den Auftrag, einen Kommissärnebst 2 Mann Polizeywache augenblicklich zum Verunglückten abzuordnen, auchdavon der Landesregierung Nachricht zu geben."

„17. Es ist den Aerzten und Wundärzten zur strengsten Pflicht gemachtworden, wenn sie zu einem Verunglückten gerufen werden, unverzüglich demselbenzu Hilfe zu eilen. Jede Saumseligkeit wird an denselben unnachsichtlich geahndetwerden."

„18. Ist die Verfügung getroffen, dass an mehreren Orten, besonders längstder Donau zum Transportiren solcher Verunglückten eigens zu diesem Behuf verfer-tigte Tragkörbe vorhanden seyen, worauf sie ohne allen Schaden weggetragen werdenkönnen, wären dennoch irgendwo keine Tragkörbe in der Nähe, so werden sichhoffentlich unter den Umstehenden Menschenfreunde finden, die mit Vorsicht, indemder Kopf immer in die Höhe gehalten wird, den Verunglückten an seinen Bestim-mungsort tragen werden."

„19. Die Polizeykommissäre sind angewiesen, alles veranstalten und herbey-schaffen zu lassen, was der Arzt oder Wundarzt nöthig findet. In Ermanglung einesArztes oder Wundarztes sohin im Nothfalle werden sie selbst nach dem im Nothkastenenthaltenen Unterricht all jenes anwenden lassen, was darin vorgeschrieben ist, undunausgesetzt damit fortfahren, bis ein Arzt oder Wundarzt herbey kommt."

„20. Eben so werden die Polizeykommissäre darauf sehen, dass die Rettungs-versuche mit grösstem Eifer und ohne Unordnung, und ohne sich ermüden zu lassen,angewendet, und lange fortgesetzt werden, indem man Beyspiele hat dass derleyVerunglückte, besonders Ertrunkene, erst nach einer ununterbrochenen Fortsetzungder Rettungsversuche von mehreren Stunden wieder zum Leben gebracht worden sind."

„21. Eben wegen dieser Erfahrung darf kein Verunglückter, besonders ein kürz-lich Ertrunkener, Erstickter, Erhenkter, Erfrorner, binnen der ersten vier Stunden,von dem Orte, wohin er gebracht ist, als todt verlassen, und w r eggeführet werden,und auch diejenigen, welche bereits wieder zum Leben gebracht worden sind, müssennoch längere Zeit in diesem Orte ruhig liegen bleiben, weil es leicht geschehenkönnte, dass solche wieder belebte Menschen, durch das zu frühe Wegbegeben nachihrer Wohnung, oder in ein Spital, in tödtliche Ohnmächten oder Zuckungen ver-fallen, und sich so den Tod zuziehen."

Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. gg