562 G. Meyer,
„Entschädigung und Belohnungen."
„22. Indem man die Menschlichkeit eines jeden Einwohners auffordert, beydiesem edlen Geschäfte der Menschenrettnng hilfreiche Hand zu biethen, und ob-schon man überzeugt ist, dass Jedermann schon in dem Bewusstsein zur Rettuno-seines Mitmenschen beygetragen zn haben, für sich die grösste Belohnung findenwerde; so wird doch auch, zur grösseren Aneiferung für minder bemittelte, den-jenigen eine angemessene Belohnung ertheilet werden, die sich bey der Rettung einesverunglückten Menschen thätig gezeigt haben, und eben so wird auf Verlangen auchdenjenigen, welche ihre Wohnung zur Unterbringung des Verunglückten hergegebenhaben, eine billige Entschädigung hiermit zugesichert.
Der Polizey-Oberdirection ist desshalb aufgetragen, die Kommissäre dahin zuweisen, dass sie sogleich über die Entschädigung für jene, wohin der Verunglücktegebracht worden ist, mit dem Eigenthümer eine billige Uebereinkunft treffen, dasssie ferner denjenigen, welche sich bey dem Rettungsgeschäft nützlich und thätiggezeigt haben, eine angemessene Belohnung sogleich abreichen. Zu dieser Klassewerden alle jene gerechnet, welche zuerst dem Vernnglückten beyspringen, ihn ausder Lebensgefahr herausziehen, z. B. bei Ertrunkenen, wobey die Gefahr, worein sichder Retter selbst begiebt, zur Vermehrung der Belohnung mit in besondern Anschlagkömmt, diejenigen, welche zuerst den Arzt und Wundarzt holen, den ersten Noth-kasten bringen, eben so der erste herbey eilende Arzt oder Wundarzt, welch letzterefür jede Stunde, die sie in dem Rettungsgeschäft zubringen, insbesonders auf ihrVerlangen werden bezahlet werden; endlich die zwey oder drey thätigsten Gehülfenund Mitwirker bey der Rettung."
„23. Für die wirkliche Wiederbelebung eines Todtscheinenden aber wird demRetter bestimmt eine Belohnung von 25 fl. abgereichet, sein Name und seine Thatwird mit Ehren durch die Zeitung bekannt gemacht, und er mit einem eigenen Be-lobungsdekret von der Landesstelle ausgezeichnet werden."
„Unterhaltung der Anstalt."„24. Die Auslagen zu dieser Anstalt werden von der ni. öst. Landesregierungbestritten. Sie ward durch die Allerhöchste Gnade Sr. Majestät, Höchstweiche hierzueinen Beytrag aus dem Kammeral-Aerario allergnädigst bewilligten, so wie durch diegrossmüthige Gabe von 2000 fl., die ein mährischer Kavalier zu diesem Zwecke dieserni. öst. Regierung übergab, im Stande gesetzt, das Institut zu gründen. Da aberdiese Anstalt immer, je vollkommener sie werden soll, desto mehrere Auslagen zubestreiten haben, und daselbst ihr Gedeihen immer mit neuen Auslagen verbundenseyn wird; so lässt die bereits in mehreren Gelegenheiten erprobte warme Theilnahmedes hiesigen vermöglicheren Publikums an dergleichen Wohlthätigkeits-Anstaltendiese Landesstelle mit vollem Vertrauen erwarten, dass auch die gegenwärtige fürdie Erhaltung und Rettung des Lebens der hiesigen Einwohner errichtete Anstaltdurch wohlthätige Beyträge eine dauerhafte Festigkeit und ihre Vervollkommnunggewinnen wird. Zu diesem Ende hat der hiesige Herr Stadthauptmann, Freyherrvon Sala, den Auftrag erhalten, ein eigenes Subscriptions-Buch zu eröffnen: dieGaben der wohlthätigen Beförderer dieser Anstalt, sie seyen entweder ein für alle-mal, oder alljährig oder auf eine bestimmte Zahl von Jahren diesem Institute ge-widmet, gegen Bescheinigung zu übernehmen, und die Geldbeträge sarnmt dem Aus-weis, und dem Verzeichniss der edlen Menschenfreunde, um das hiesige Publikumdurch die öffentlichen Zeitungsblätter hievon in die Kenntniss zu setzen, dieserLandesstelle wöchentlich zu überreichen. Es werden demnach alle jene, die dieser