Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
559
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Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 559

um das Leben gekommen zu seyn scheinen, durch zweckmässige Hülfe gerettet, undwieder zum Leben erwecket werden können; indessen lehret doch die Erfahrung, dassfast bey einem jeden Fall die Rettung solcher Verunglückten, die nur wenn sie aufder Stelle versucht wird, möglich ist, durch mehrere Umstände erschweret und ge-hindert wird, und daher am sichersten nur durch die Vereinigung mehrerer An-stalten bewerkstelliget werden kann. Diese ni. öst. Landesregierung sieht sich nundurch die allerhöchste. Gnade Sr. Majestät in der längst gewünschten.Lage, zu diesemEnde hier in Wien eine eigene Rettungsanstalt für plötzlich Verunglückte und Todt-scheinende einzuführen, wie solche zum Theil schon in mehreren Städten mit dembesten Erfolge bestehet; eine wohlthätige Anstalt, deren Zweck ist, die schleunigsteund zweckmässigste Hilfe einem jeden, der in was immer für einem Theile der Stadtund der hiesigen Vorstädte verunglückt wird, auf der Stelle zu leisten.

Dem gesammten hiesigen Publikum wird demnach durch gegenwärtige Circular-Verordnung von dieser Anstalt dasjenige bekannt gemacht, was zu JedermannsWissenschaft und Benehmung zu dienen hat. Diese Rettungsanstalt begreift in sichdie Vorbereitungen zur Hilfe, die Hilfleistung selbst, und die Belohnungen und Ent-schädigungen."

„Vorbereitungen für die Hilfeleistungen."

„1. Vor allem müssen die Aerzte und Wundaerzte in dem Rettungsgeschäftwohl unterrichtet seyn, es sind daher die Professoren der Arzney und Wundarzneyangewiesen, von nun an über diesen wichtigen Gegenstand insbesondere jährlicheinige Vorlesungen zu halten, und bey den Prüfungen keinen Arzt oder Wundarzt zuapprobiren, welcher nicht hierin eine vollkommene Kenntniss hat."

„2. Die Wundärzte haben den besonderen Auftrag erhalten, ihre Lehrlinge undGesellen in dem Rettungsgeschäfte zu unterrichten, und öfters zu üben."

.,3. In jeder wundärztlichen Offlcin wird eine Rettungstafel, wie selbe am Endedieses Circulares beygeschlossen wird, angeheftet, worin kurze Anweisungen überdiesen Gegenstand enthalten sind."

„4. Da die Ertrunkenen sehr oft durch Schiffer und Fischer aus dem Wassergezogen, und gerettet werden können, so werden auch diese angewiesen, sich in demRettungsgeschäfte der Ertrunkenen besonders unterrichten zu lassen und zu üben, auch"

„5. Dieses Circular sammt der Rettungstafol soll in seinem Wohnzimmer ange-heftet werden und vor der Erlangung des Meisterrechtes muss jeder neue Erwerbersich ausweisen, ob er in dem Rettungsgeschäft der Ertrunkenen die gehörige Kennt-niss habe."

„6. Da den meisten Menschen diese Unglücksfälle ausser der Wohnung zu-stossen, und es oft nicht möglich ist, den Verunglückten in seine Wohnung zubringen, er aber nicht auf der offenen Strasse liegen bleiben kann, so muss er sobaldals möglich in der Nähe, und zwar im Winter in ein warmes Zimmer untergebrachtwerden. Hierzu werden die Officinen der Wundärzte und die Baadhäuser vor allenbestimmt, und sind daher auch, wenn sie in der Nähe sind, zur Unterbringung desVerunglückten vorzuwählen, ausser diesen die Wirthshäuser, und die Wohnungen derHausmeister. Wenn diese zu entfernt sind, so muss jede andere nächste Wohnung zuebener Erde um so mehr dazu verwendet werden, als sich die Landesregierung beyden so oft geäusserten menschenfreundlichen Gesinnungen der hiesigen Einwohnermit voller Zuversicht überzeugt hält, dass auch unberufen und ungezwungen, ineinem so besonderen Falle, und um seinem Mitmenschen sein Leben zu erhalten,Jedermann mit zuvorkommender Bereitwilligkeit willig und gerne seine Wohnungdazu auf diese kurze Zeit hergeben, einen solchen Unglücklichen auf.so kurze Zeiteinen Unterstand und Unterkunft in seiner Wohnung gewähren werde. Alles was