Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
550
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550 G. Meyer,

Belohnungen und Entschädigungen.

6. Zur Belohnung derjenigen, welche in dieser Stadt und deren Gebiet einenanscheinend Ertrunkenen oder sonst Erstickten durch ihre Bemühungen wirklich ge-rettet haben, und dass solches geschehen, nach Erkenntniss erweislich machen, im-gleichen zur billigen Vergütung für den durch die Aufnahme des Verunglückten etwaerweislichermassen erlittenen Schaden, bleibt auch künftig, so wie bisher, eine ver-hältnissmässige Vergütung ausgesetzt, welche sich für jeden Fall zusammen biszu Einhundert Mark Cour, erstrecken darf, und von dem ersten Herrn Gerichts-Verwalter, als bei welchem deshalb innerhalb dreien Tagen die Anmeldung ge-schehen muss, nach Beschaffenheit der Fälle und Umstände dergestalt vertheilt werdenwird, dass im Fall der wirklichen Rettung

a) diejenigen, welche dem Geretteten mit Gefahr ihres eignen Lebens, oder mitgrosser Beschwerde, die erste Hülfe geleistet, und

b) diejenigen, welche ihre Wohnungen , Betten und Geräthe hergeben,vorzüglich Theil daran nehmen sollen, auch letztere selbst in dem Fall, wenn dieRettung nicht gelungen ist, eine billige Vergütung des erweislichermassenetwa erlittenen Schadens zu gewärtigen haben;

c) diejenigen Wundärzte und andre Sachkundige aber, welche die vor-geschriebenen Hülfsmittel zur Wiederherstellung gehörig angewendet haben, zuför-derst, falls sie es verlangen, für jede gelungene Bemühung zwei Species Ducaten,und für jede nicht gelungene Bemühung einen Species Ducaten als Bezahlung er-halten; im Fall der gelungenen Rettung aber überdies annoch ihre eigentliche Be-lohnung von der Gesellschaft zur Beförderung der Künste und nützlichen Gewerbezu gewärtigen haben.

Strafe derer, die die Rettung erschweren oder hindern.

7. Hingegen sollen diejenigen, welche die Rottung eines solchen Unglücklichenmuthwilliger Weise erschweren oder hindern, oder gar Andern, die denselbenhelfen wollen, solches verwehren, imgleichen diejenigen, welche durch ihr Zu-dringen oder sonst die Rettungs-Versuche hindern, zur Verantwortung, undnach Befinden zu schwerer Strafe gezogen werden.

Uebrigens sollen zugleich mit diesem Mandat auch die obgedachten, von derGesellschaft zur Beförderung der Künste und nützlichen Gewerbe bekannt gemachten,beiden Anweisungen, sammt der Nachweisung der Aufnahme-Oerter, sowohl in derStadt, als in den Vorstädten und Stadt-Ländereien, in den Wachthäusern, Barbier-und Bad-Stuben, Herbergen, Wirths- und Krughäusern, Schenken und Krüger-Kellern,imgleichen bei den Landpredigern, Land-Schullehrern, Kirchspiels-Vögten, Land-Vögten und Hauptleuten, wie auch bei den Wundärzten auf dem Lande, umgetheilt,auch dieses Mandat von den Kanzeln verlesen, und solche Umtheilung und Verlesungwenigstens alle drei Jahre, so wie die Bekanntmachung in den Zeitungen alle Halb-jahr wiederholt werden.

Wornach ein Jeder sich zu achten. Gegeben in Unsrer Raths -Versammlung,Hamburg, den 11. Februar 1793.

Anlagen des vorstehenden Mandats.I. Anweisung über die Behandlung der ins Wasser gefallenen oder sonst ersticktenPersonen, bis zur Ankunft eines Arztes oder Wundarztes.Bekannt gemacht auf Veranlassung der Hamburgischen Gesellschaft zur Beför-derung der Künste und nützlichen Gewerbe. Im Februar 1793.

Vorsicht beim Herausziehen.Verfahren, wenn man den Verunglückten nicht erreichen kann.