Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 551
Verfahren im Eise.Vorsicht beim Transport, und was weiter zu thun ist.Was man nicht thun muss; und von der Entkleidung und Abtrocknung des Körpers.Verfahren bei denen, die durch Erdrosseln, durch Kohlendampf oder sonst er-stickt sind.Warnung, dass der Mensch, wenn er gleich todt scheint, darum noch nicht allemal
wirklich todt sey.IL Nachweisung, wohin die aus dem Wasser gezogenon Körper zu bringen, und wodie Rettungskasten und sonstigen zur Rettung der Ertrunkenen dienlichen Geräth-
schaften zu finden sind.III. Kurze Anleitung für Wundärzte und Wundarzt-Gesellen, über die nöthigen Vor-kehrungen zur Wiederherstellung im Wasser verunglückter oder sonst erstickter
Menschen.
1. Entkleidung und Abtrocknen.
2. Herstellung der Wärme.
3. an der Herstellung des Athemholens.
4. Herstellung des Gefühls durch gelinde innre und äussre Reizmittel.
5. Die Wiederherstellung des Blutumlaufes.
6. Weiteres Verfahren.
a) Bei der Wiederkehr von Lebenszeichen.b) Wenn die angewandten Mittel nicht gelingen.
7. Bedenkliche Mittel.
IV. Ordres für die Wachen, die Dienstleistung zur Rettung im Wasser ver-unglückter oder sonst erstickter Personen betreffend.Hamburg, im Februar 1793.
In Absicht der Dienstleistung zur Rettung im Wasser verunglückter oder sonsterstickter Menschen sind folgende Vorschriften von sämmtlichen Wachen (so vielnämlich die Anzahl der in der Wache vorhandenen und zu entbehrenden Mannschaftsolches möglich macht), auf das pünktlichste zu befolgen:
1. Auf die erste Nachricht, dass ein Mensch ins Wasser gefallen oder in dem-selben gefunden sey, müssen eiligst einige Mann hingeschickt werden, um den Körper,wenn er gleich bereits noch so lange im Wasser gelegen, uViter der in der AnweisungNo. 1. Art. 2 bis 3. vorgeschriebenen möglichsten Vorsicht aus dem Wasser zuziehen, oder falls man hiebei schon beschäftigt seyn sollte, hülfreiche Hand dabeizu leisten.
2. Eben so eilig muss die in der Wache befindliche Tragbahre hingebracht,der Körper halbsitzend darauf gelegt, und falls nicht einer der Anwohnenden sichfreiwillig zur Aufnahme entbieten sollte, unter der gleichfalls in der AnweisungNo. 1. Art. 4. vorgeschriebenen, möglichsten Vorsicht, nach dem nächsten der unterder Nachweisung No. 2. bemerkten Aufnahmeörter hingebracht, und dort bis zur An-kunft des Arztes oder Wundarztes nach Vorschrift des Art. 4 und 5. der AnweisungNo. 1. mit dem Körper verfahren werden; und alles dieses bei schwerer Ver-antwortung auch alsdann geschehen, wenn gleich der Körper längere Zeit im Wassergelegen hat, und nicht die mindesten Zeichen des Lebens mehr an demselben zubemerken sind; den einzigen Fall ausgenommen, wenn derselbe bereits in völligestinkende Fäulniss übergegangen ist.
3. Einige andre Mann müssen indessen den nächsten Arzt und den nächstenWundarzt herbeirufen (welche letztro gleichfalls aus der Nachweisung No. 2. zuersehen sind); imgleichen den in der Wache befin dlichen Rettungskastensofort nach demjenigen Ort hinbringen, wo der Körper hingebracht worden, und falls