Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
549
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Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 549

untersagt; indem es nicht nur eines Theils äusserst unbillig wäre, denjenigen, derseine Wohnung aus Menschenliebe hierzu einräumt, dadurch in Ungelegonheit undUnsicherheit zu setzen; sondern auch andern Theils durch diesen Anlauf der Platzbeengt, die zur Herstellung unumgänglich erforderliche reine Luft verdorben, unddie Rettung selbst verhindert wird. Es ist daher den Wachen bei strenger Strafeverboten, ohne ausdrückliche Erlaubniss des Hausbewohners, oder des zuerst ange-kommenen Arztes oder Amts-Wundarztes, schlechterdings keinem andern den Ein-tritt zu gestatten, als:

a) den beiden zuerst herbeikommenden Aerzten, und den beiden zuerst herbei-kommenden Amts-Wundärzten, und, wenn diese noch nicht da sind, den beiden zu-erst kommenden Wundarzt-Gesellen;

b) dem Rahts-Wundarzt, in Rücksicht seines Amts-Geschäftes;

c) dem zu den Rettungs-Anstalten deputirten Vorsteher der Gesellschaft zurBeförderung der Künste und nützlichen Gewerbe, in Rücksicht auf die nachher zuerwähnenden, von der Gesellschaft zu ertheilenden Belohnungen;

d) von den Angehörigen des Verunglückten nur höchstens drei zur Zeit, jedochdass ihrer mehrere sich abwechselnd folgen dürfen.

Noch weniger aber dürfen die Wachen sich unterstehen, von irgend JemandenTrinkgelder zu fordern oder anzunehmen.

Anstellung der Versuche zur Wiederherstellung.

5. Das dritte Erforderniss zur Rettung ist die schleunige Herbeirufung desnächsten Arztes oder Wundarztes, von denen man schon ohnehin, nach ihrenbesondern Berufspflichton, auch unaufgefordert, alle Willigkeit zur schnellsten An-stellung der nöthigen Rettungsversuche und alle Beharrlichkeit bei deren, in Rück-sicht auf die oft erst nach mehreren Stunden gelingende Herstellung, unermüdet fort-zusetzenden Anwendung mit Recht erwarten kann; wobei die auch hierüber von derGesellschaft zur Beförderung der Künste und nützlichen Gewerbe für wenigerKundige bekannt gemachte, und in allen Wachthäusern, auch Barbier-und Badstuben zugleich mit diesem Mandat unter No. 3 affigirte An-weisung sorgfältigst zu befolgen, auch von den in dieser Absicht von der gedachtenGesellschaft angeschafften, mit den erforderlichen Arzeneien und Geräth-schaften versehenen Rettungskasten sofort aus den, unter der eben erwähntenAnweisung No. 3 sowohl, als in der Nachweisung No. 2 bemerkten Aufbewahrungs-Oertern, der nächste ohne Zeitverlust herbeizuholen ist.

Bei entstehender Collision mehrerer Aerzte oder Wundärzte gebührt billiger-weise die Direction der Behandlung

a) demjenigen promovirten Arzt, Amts-Wundarzt, oder Amts-Bader, in dessenHaus der Körper aufgenommen wird, falls derselbe zu Hause ist, und die Rettungs-versuche sogleich anstellt;

b) in jedem andern Fall, dem ersten sich einfindenden promovirten Arzt oderAmts-Wundarzt, unter Mitzulassung nicht mehr als noch eines zweiten Gehilfen, insofern er nicht etwa freiwillig ihrer mehrere zuziehen will;

c) so lange kein promovirter Arzt oder Amts-Wundarzt da ist, jedem andernuch unzünftigen Wundarzt oder Wundarzt-Gesellen, jedoch dass dieser, sobald ein

promovirter Arzt oder ein Amts-Wundarzt sich einfindet, diesem dieDirection überlasse;

d) wenn dieser die Versuche zur Belebung als hoffnungslos aufgiebt, jedem an-dern Arzt, Wundarzt oder sonstigen Sachkundigen, der geneigt seyn möchte, dieselben,in der Hoffnung einer noch möglichen späteren Rettung, annoch länger fortzusetzen.