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sey; oder als ob man dadurch in Weitläufigkeit und Kosten gerathen könne; oder alsob bei einem bereits erstarrten oder todtscheinenden Körper keine Hülfe mehr mög-lich sey. Vielmehr wird einem Jeden, der einen solchen Körper in sein Haus auf-nimmt, möglichst schnelle Beschützung seines Hauses gegen allen Anlauf, mög-lichst schnelle Abnahme des etwa nicht wieder belebten Körpers, und gänzlicheEntfreiung von allen Unkosten, vielmehr im Gegentheil billige Erstattung alleretwa durch die Aufnahme oder durch die Herbeischaffung von Betten, Decken undsonstigen Gerathen, veranlassten Schäden und Kosten, und verhältnissmässiger An-theil an den nachher zu erwähnenden Belohnungen obrigkeitlich zugesichert.
Verfahren beim Herausziehen, Transportiren und Behandeln bis zur Ankunft des
Arztes oder Wundarztes.
2. Da die Möglichkeit der Rettung grösstentheils mit vor? der Art, wie derKörper aus dem Wasser gezogen, transportirt und bis zur Ankunft desArztes oder Wundarztes behandelt wird, und von der hiebei anzuwendendengehörigen Vorsicht abhängt, so erinnern und ermahnen wir Jedermann, und beson-ders alle diejenigen, welche sich auf dem Wasser oder in dessen Nähe aufhalten, inAbsicht aller dieser Punkte, die hierüber von der hiesigen Gesellschaft zur Beförde-rung der Künste und nützlichen Gewerbe entworfene und zugleich mit diesem Mandatunter No. 1 publicirte Anweisung, sich wohl bekannt zu machen, selbige fieissignachzulesen, und in vorkommenden Fällen zu befolgen; gleichwie solches der indieser Stadt in Militär- oder sonstigen Diensten stehenden Mannschaft, hiemit allesErnstes geboten wird.
Wohin der Körper zu bringen ist.
3. Da die möglichst schnelle Aufnahme des Verunglückten an einen ge-sunden, geräumigen und im Winter leicht zu erwärmenden Ort, und diemöglichst schleunige Fürsorge für die Erwärmung des Aufenthalts sowohl, als desKörpers selbst, für die Herbeisohaffung der dazu erforderlichen Decken und Geräthe,und für die Leistung der nöthigen Handreichung, ein zweites, durchaus unentbehr-liches Erforderniss der Rettung ist: so hegen Wir das feste Vertrauen, dass ein jederin der Nähe des Unglücksfalles wohnender Hausbewohner, so viel die Umstände eserlauben, zu diesem Werk der Liebe, auch ohne gesetzliche Vorschrift, und ohneRücksicht auf die nachher zu erwähnenden Belohnungen, gerne und freiwillig dieHand bieten werde; wie sich denn bereits die meisten hiesigen Amts-Wundärzte undBader, und einige andre hiesige Bürger, rühmlichst dazu erboten haben. In so ferneaber keiner der Anwohnenden sich freiwillig zur Aufnahme des herausgezogenenKörpers erbieten möchte, ist derselbe, unter sorgfältiger Beobachtung der in der ge-dachten Anweisung No. 1 beschriebenen Vorsicht, sofort, auf allen Fall, und wenner gleich noch so lange im Wasser gelegen (blos den einzigen Fall ausgenommen,wenn er bereits in völlige stinkende Fäulniss übergegangen), nach den nächsten vonden, in der Nachweisung No. 2 namhaft gemachten Aufnahme-Oertern zu bringen,und zugleich die nächste Wache herbeizurufen; indem alle Soldaten und andreWachen nicht nur von diesen Aufnahme-Oertern besonders unterrichtet, sondern auchzur unverzüglichen Beihülfe bei dem Transport, und zur unverzüglichen Besetzungdesjenigen Hauses oder sonstigen Aufenthalts, in welches der Körper gebracht worden,beordert sind.
Wer in den Aufnahme-Ort eingelassen werden darf.
4. Alles Eindringen müssiger Zuschauer in dasjenige Haus oder son-stigen Aufenthalt, wohin der Verunglückte gebracht worden, wird hiemit gänzlich