Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 547
ich glaube noch besser, ein von Stricken geflochtenes, starkes, nichtweitmaschiges Fanggarn, etc. sind Werkzeuge, deren man sich gewissin vielen Fällen mit augenscheinlichem Vortheile bedienen wird, undderen Anschaffung einer Gemeinde so wenig schwer fällt, dass sie leichtallgemein einzuführen ist, damit jeder Hauseigenthnmer sich bey jedemNothfalle, sogleich damit zu versehen wisse. Eine dem Feuer auf einigeZeit widerstehende, ganz einfache und leichte Kleidung, würde dieRettungsmänner noch geschickter machen, den Flammen zu trotzen:und wenn auf die Rettung eines Menschen aus dergleichen Gefahren,noch überdies ein auszeichnender Preis gesetzet würde, so könnte manvon einer solchen Bestellung gewiss den herrlichsten Segen hoffen."
Die Hamburgische Gesellschaft hatte in den ersten 25 Jahren ihresBestehens von 1769—1793 im Ganzen 187 Fälle von Rettungen zu ver-zeichnen, von welchen 75 erfolgreiche waren. Für diese wurden beider Stadtpräfectur 3097, bei der Gesellschaft 1388 Mark an Belohnungenbezahlt, während die Kosten für die Anschaffung und Erhaltung derRettungsgeräthe 3462 Mark betrugen. Von 1794—1825 wurde bei703 Personen chirurgische Hülfe angewendet, welche bei 497 von Erfolgbegleitet war. Durch schnelles Herausziehen ohne chirurgische Hülfewurden im gleichen Zeitraum 1324 Personen gerettet, so dass von 1769bis 1825 die Gesammtsumme der Geretteten 1896 betrug. Von 1794bis 1825 wurden 16 256 Mark an Prämien ausgezahlt, der Werth derEhrenmedaillen betrug 1477 Mark, Anschaffung und Erhaltung derRettungsgeräthe 17 641 Mark.
Das kurz erwähnte Hamburgische Mandat für die Rettung Verun-glückter enthält sehr ausführliche Vorschriften und lautet:
Revidirtes und erweitertes Mandat, die Rettung der im Wasser ver-unglückten oder sonst erstickten Menschen betreffend.Da die Erfahrung lehrt, dass die Rettung und Wiederherstellung imWasser verunglückter oder sonst erstickter Menschen, der bisherigen Ver-ordnungen und Anstalten ungeachtet, noch immer sehr oft blos durch Vorurtheil,Nachlässigkeit, Mangel an Theilnehmung und an Ordnung, zu späte Anwendung dernöthigen Hülfe, oder zu frühes Aufhören mit derselben, vereitelt wird: so haben WirBürgermeister und Rath der Stadt Hamburg Uns bewogen gefunden, zurmöglichsten Wegräumung dieser Hindernisse, und zur möglichsten Beförderung diesesheilsamen Endzwecks, die bisher hierüber ergangenen Verordnungen'folgendermassenzu erneuern, zu erweitern und näher zu bestimmen:
Jedermann muss möglichst zur Rettung beitragen, und sich nichtdurch ungegründete Vorurtheile oder Besorgnisse abhalten lassen.
1. Zuförderst wird Jedermann wiederholt erinnert und ermahnt, so wie über-haupt zu der schon ohnehin einem jeden als Menschen und als Christen obliegendenFürsorge für die Rettung und Wiederherstellung der Verunglückten, also auch ins-besondere zur Befolgung der nachstehenden Vorschriften, alles mögliche beizu-tragen, und sich davon nicht durch das durchaus ungegründete Vorurtheil ab-halten zu lassen, als ob das eigenmächtige Anrühren, Herausziehen oder Aufnehmeneines im Wasser Verunglückten, Erdrosselten oder sonst Erstickten, besonders wennsolcher etwa sich selbst das Leben habe nehmen wollen, verboten oder ehrenrührig
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