534 G. Meyer,
8. die bald nach dem Ableben eintretende kalte Erstarrung und Steifigkeit desviel schwerer scheinenden Körpers, die alle Muskeln auf eine gleicheWeise unbiegsammacht, wobei man aber auf etwa vorhergegangene Krämpfe oder Zuckungen und ein-wirkende Kälte Rücksicht nehmen muss,
9. Unempflndlicbkeit gegen alle, selbst die stärksten, Reize,
10. wenn die Gegend des Körpers, worauf der Verblichene ruhet, platt nieder-gedrückt und bläulich angelaufen ist,
11. wenn blasse, gelbgraue, braune, bläuliche, schwärzliche und gelbgrün-liche Flecken (Todtenflecken) hier und da an den Theilen des Leichnams, als Folo-evon ausgetretenem Blute, zum Vorschein kommen (die aber nicht mit anderen anLebenden vorkommenden Hautflecken verwechselt werden dürfen).
Finden die angeführten Kennzeichen des Todes grösstentheils oder sämmtlichStatt; so sind weiter keine Rettungsversuche erforderlich. Der Entseelte muss jedochfortwährend in einem mild erwärmten Zimmer, in welchem von Zeit zu Zeit für dieErneuerung der Luft gesorgt wird, mit massig erhobenem Kopfe und Oberleibe, nichtbedecktem Gesichte und unverbundenem Munde, in dem Bette liegen bleiben, so dasskein Theil seines Körpers gehemmt ist, Lebensäusserungen von sich zu geben, auchmuss von Zeit zu Zeit von Seiten der Angehörigen nach ihm gesehen werden.
§. 3. Wenn aber endlich
a) der Leib stark bis zum Platzen anschwillt und vorzüglich mit den im §. 2,Nr. 11, erwähnten Flecken bedeckt ist, der süssliche Leichengeruch, den ein Sach-kenner bald entdeckt, anfängt, in einen faulen überzugehen, oder
b) der Todte überschieset, das heiset, eine blutige wässerige Materie aus demMunde urd der Nase flieset;
so bestätigt sich der Tod bis zur Gewissheit. Der Verstorbene kann sodannentkleidet, und aus dem Bette auf Stroh in ein kaltes Zimmer gelegt werden.
II. Von der Behandlung der Scheintodten.
§. 4. Scheintodt ist der Mensch, an welchem die sinnlichen Merkmale desLebens nicht zu erkennen sind, bei dem jedoch die inneren Bedingungen desselbennoch fortwähren.
§. 5. Der Verdacht des Scheintodes entstehet:
1. wenn die in den §§. 2 und 3 angeführten Kennzeichen des wirklichen Todesgrösstentheils nicht vorhanden sind,
2. wenn plötzlich Erblichene an einer vorausgegangenen Krankheit gelittenhaben, und von Natur sehr schwächlich, empfindlich, zu Ohnmächten und sonstigenNervenzufällen, zu Hypochondrie, Hysterie (Mutterkrämpfen), zu Convulsionen, Epi-lepsie (fallender Sucht) geneigt sind, oder schon an vorübergehenden Stick- undSchlagflüssen, der Schlaf- und Starrsucht gelitten haben, wenn sie durch heftigeSchmerzen, durch Fallen, Stossen, Verblutungen, durch andere häufige Abgänge, be-sonders durch eine schwere Geburt, äusserst entkräftet gewesen, und im Dunste vonKohlen, gährendem Weine, eröffneten Kloaken u. s. w. erstickt sind, oder starke Ge-müthsbewegungen "(als Schrecken, Zorn etc.) gehabt haben, überhaupt bei allensolchen Todesfällen, die sich unvermuthet und in Krankheiten zutragen, welche ihrerNatur nach nicht tödtlich sind,
3. wenn auf dem Gesichte eines Verstorbenen einige Spuren von einer übrig ge-bliebenen. Lebhaftigkeit wahrgenommen werden und gefunden wird, dass der Aug-apfel nicht ganz unbeweglich, trüb und gesunken, auch die Pupille gegen die Licht-strahlen noch etwas empfindlich ist,
4. wenn die auf den Tod folgende kalte Erstarrung nicht bald eintritt, und be-