Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 533
versagen, und derselbe von den Personen zur Erde zu bestatten, welchen ihn zutragen und zu beerdigen obgelegen hätte, im Fall er eines natürlichen Todes ge-storben wäre, als welche im Weigerungsfall von der Obrigkeit zuvörderst durch dien-licheVorstellungen, im Fall aber diese nicht Eingang finden sollten, durch Zwangs-mittel dazu anzuhalten sind.
3. Allen denjenigen, welche einen solchen unglücklichen Selbstmörder zur Erdebestatten, oder einen Erhängten losschneiden, einen Ertrunkenen aus dem Wasserziehen, oder sonst einen Verunglückten retten, soll dieserhalb keine schimpfliche Nach-rede gemacht werden; im Falle jedoch sich jemand soweit vergessen könnte, soll der-selbe nicht nur zur gerichtlichen Abbitte an den Beleidigten, sondern auch zu einerangemessenen Geld- oder nach Umständen, Gefängniss- oder Ruthenstrafe verurtheiletwerden.
In dem Patente vom 27. September 1799 ist verordnet, dass unglücklicherWeise ums Leben gekommene Personen nicht eher beerdiget werden sollen, als bisdie Art ihres Todes in Gewissheit gesetzet worden.
Zu dem Ende sollen alle Jurisdictionsherrschaften verbunden seyn, beyschleunigen und unerwarteten Todesfällen vor der Beerdigung solcher Personen diegehörige Untersuchung anzustellen, und nach sich ergebenden Umständen weiterrechtlich zu verfahren: sämmtliohe Landes-Einwohner aber sind bey Strafe willkühr-licher Beahndung angewiesen, die plötzlichen Todesfälle ihrer Obrigkeit oder Juris-dictions-Herrschaft anzuzeigen.
In der weiter vorgeschrittenen Zeit sind die behördlichen Ver-ordnungen zwar nach ähnlichen Gesichtspunkten aufgestellt, aber es zeigtsich bereits der Einfluss der Forschungen und Fortschritte auf dem Gebietemedicinischer Wissenschaft. Trefflich lässt sich dies aus einer Verfügungerkennen, welche gleichfalls nur als ein Beispiel von vielen hier ange-führt werden soll, der „Kurhessischen Medicinal-Ordnung" vom 10. Juli 1830.Zunächst:
A. Anweisungfür die Todtenbeschauer.
1. Von der Ausmittelung des wirklichen Todes.
§. 1. Die beginnende Fäulniss ist das einzige untrügliche Kennzeichen desTodes. Da jedoch dieselbe nicht sogleich nach dem Tode eintritt; so muss derTodtenbeschauer noch besonders folgende Hülfskennzeichen des Todes berücksich-tigen, damit nicht im Falle des Scheintodes die erforderlichen Rettungsversuche ver-säumt werden und der wirkliche Tod eintreten möge.
§. 2. Den wirklichen Tod lassen vermuthen:
1. vorausgegangene heftige fieberhafte Krankheiten, auszehrende Fieber(Schwindsüchten), Wassersuchten u. s. w.,
2. Mangel des Athemholens,
3. Abwesenheit der Herz- und der Puls-Schläge,
4. die eingetretene bekannte blasse Leichenfarbe des Gesichtes,
5. Der offenstehende Mund mit herunterhängender unteren Kinnlade, ohne dass■ ein Krampf oder eine Verrenkung solches veranlasset,
6. die schwärzliche Farbe der inneren Theile der erweiterten Nasenlöcher unddes Mundes nebst den Lippen,
7. wenn die Augen mit einer Haut überzogen und so gebrochen sind, dass siewie zusammengeschrumpft zu seyn scheinen,