532 G. Meyer,
2. Muss der Sarg, ausgenommen bey ansteckenden Krankheiten, noch einmalauf dem Kirchhofe in Gegenwart des Leichengefolges vor derEinsenkung geöffnet werden.
3. Alle an Krankheiten in ihren Betten Verblichene sind nicht sogleich, nach-dem sie anscheinentlich verschieden, aus den Betten heraus zu nehmen, sondern solange auf warmen Lager zu lassen, bis sie alle natürliche Wärme verloren, kalt undsteif geworden, oder von Sachverständigen für todt erkläret sind. Das Wegnehmendes Kopfkissens von einem Sterbenden, wird überall als schädlich verboten.
4. Bey jeden schleunigen Todesfall muss der scheinbare Todte nicht sogleichund ohne vorgängigen Versuch erforderlicher Rettungsmittel, als würklich todt dahingeleget, auch bey Gebährerinnen und dem Scheine nach todt gebohrnen Kindern,aller mögliche Fleiss angewandt werden, um die Mutter oder das Kind noch zu retten,wozu ein Arzt oder Wundarzt herbey gerufen, welcher sich, so wie jeder Predigerauf dem platten Lande ein Exemplar von dem Unterricht und Hülfsmitteln, solcheVerunglückte zu retten, anzuschaffen, und solche sich genau bekannt zu machen,auch zu jedermanns Belehrung zur Hand zu halten hat.
5. Ein jeder, der einen solchen Verunglückten leblos findet, ist verbunden,ihm selbst alle Hülfe sogleich zu leisten, die in seinen Kräften stehet, und dafür zusorgen, dass der nächsten Orts-Obrigkeit von dem Vorfall sofort Anzeige geschehe,auch soll der herbeygerufene Arzt oder Wundarzt sich ohne Zeitverlust dahin ver-fügen. Derjenige aber, so zuerst Hand anleget, eine angemessene Belohnung nebstallen Kosten-Ersatz erhalten, wenn jemand durch seine Hülfe gerettet wird.
6. Jedermann in Städten und auf dem Lande ist schuldig, solche Verunglücktein ihren Häusern aufzunehmen, und alles zur Hülfe Erforderliche herzugeben, wofürder erweisliche Schaden und Kosten, wenn es sonst an Zugang dazu fehlet, von Obrig-keiten und Herrschaften in Sübsidium zu erstatten ist. Im Fall sich jemand dessenweigert, soll er in gebührende Strafe gezogen werden.
7. Wird sämmtlichen Obrigkeiten und Qrts-Herrschaften nachdrücklich em-pfohlen, sich die im Patent namentlich aufgeführten Geräthschatten und Mittel anzu-schaffen, und zum Nothfall aufzubewahren.
Besonders bemerkenswert!! ist die folgende Verordnung, in welcherein Unterschied zwischen Gemüthskranken, welche in geistiger Ura-nachtung, und gemeinen Verbrechern, welche, um einer verdienten Strafezu entgehen, Selbstmord verüben, gemacht wird.
Patent, betreffend dieBeerdigungen verunglückterPersonen, vom 17.Februar 1799.
In diesem Patente werden Landes-Einwohner zuvörderst belehret, wie in derTodesart eines, der sich erhängt, ersauft, erschossen, oder auf irgend eine andere Artselbst entleibet, oder zu entleiben gesucht hat, eigentlich nicht das Schimpfliche oderEntehrende, wie gemeiniglich geglaubt wird, liege, sondern nur ein etwa vorhero be-gangenes oder im Sinne gehabtes Verbrechen wahren Schimpf und Schande begründe,und wie dahero nicht alle Selbstmörder gleich zu achten sind, sondern ein billigerUnterschied zu machen ist, ob sie wegen vorher begangener oder intendirter Ver-brechen, Schande und Abscheu verdienen, oder ob ihre Handlung aus einer Gemüths-krankheit entspringet, und also bey der Beerdigung solcher Personen billig ein Unter-schied zu machen ist, so ist in diesem Patente verordnet:
1. Dass nur in dem Falle, wenn jemand um der Strafe einer mit einer Lebens-strafe zu belegenden Missethat zu entgehen, oder während der wider ihn verhängtenUntersuchung eines schweren Verbrechens sich entleibet, dessen Körper auf demSchinderkarren nach dem Richtplatz zu fahren, und daselbst einzuscharren.
2. In allen andern Fällen ist dem Entleibten ein ehrliches Begräbniss nicht zu