Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
531
Einzelbild herunterladen
 

Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 531

besonders wenn dadurch ein Unglück entstehen und jemand beschädigt werden sollte,verboten worden: Bin Hochedler Rath aber missfällig bemerken muss, dass gegen-wärtig dieser für die Sicherheit aller Einwohner so nothwendigen Anordnung nichtallgemein nachgelebet werde: so wird dieselbe hiedurch abermals erneuert undwiederholt, und ein jeder, welcher unter der Jurisdiction der Stadt steht, und den esanseht, so wie auch die zur Stadt kommenden Landleute anderweitig obrigkeitlichermahnet, und angewiesen, bey Vermeidung der nachdrücklichsten Beahndung, dieserVorschrift nicht entgegen zu handeln, und so wonig bey Tage als im Dunkeln desAbends ohne ein Licht in der Laterne zu haben, schnell durch die Gassen zu fahrenoder zu reiten, indem ein jeder sonst allen daraus entstehenden Schaden oder Nach-theil sich selbst beyzumessen hat, und wird Herren des Gerichts empfohlen, durchihre Diener fleissig darauf sehen zu lassen, dass dieser Verordnung gelebet werde,wie sie denn auch die Contraventions Fälle gebührend zu bestrafen sich bestensempfohlen seyn lassen werden.

Stralsund, den 12. October 1798.

Bürgermeister und Rath der Stadt Stralsund.

Ausser diesen hat Frank noch in seinem vortrefflichen Werke einegrosse Reihe von Anordnungen in Bezug auf Unfallverhütungen gegeben,welche den heutigen diesbezüglichen Polizeiverordnungen gleichen, sodasses ganz erstaunlich ist, bereits in jener Zeit Verfügungen zu finden, welcheden Schluss gestatten, dass bereits damals in genau gleicher Weise wie heuteUnvorsichtigkeiten begangen wurden, welche nicht nur das Leben der be-treffenden Person, sondern auch die Gesundheit der Mitmenschen inGefahr setzen konnten. Im Werk von Günther über die HamburgischenRettungsanstalten sind zwei Mandate ähnlicher Art erwähnt: „wider denunvorsichtigen und höchst schädlichen Gebrauch des nicht genugsamausgedämpften Kohlenfeuers" vom Jahre 1795 und das „Mandat wegendes zu frühzeitigen Eislaufens auf der Alster" von 1792.

Es sind hier des geschichtlichen Interesses wegen diese altenVorschriften zur Unfallverhütung mitgetheilt. Diese steht mit demRettungswesen in Beziehung, ist aber heutzutage zu einem besonderenZweige der öffentlichen Fürsorge geworden, so dass ihre Darlegung nichtweiter in den Rahmen dieser Schilderung gehört.

Aus Stralsund sind dann noch folgende wichtigere Erlasse zuerwähnen, die Belehrung über die Zeichen des sicheren Todes undMaassnahmen zur Verhütung vorzeitigen Begrabenwerdens enthalten:

Patent vom 17. Februar 1794.

Wegen sicherer und untrüglicher Kennzeichen des Todes.

Zur Belehrung der Landes-Einwohner ist im Patent vom 17. Februar 1794Folgendes bekannt gemacht: Zur Abwendung allzufrüher Begrabung angeblich Ver-storbener.

1. Untrügliche Zeichen des eingetretenen Todes sind eine allgemeine Fäulniss,«eiche sich zuerst durch das Einfallen und Weichwerden der Augen und durch diean verschiedenen Stellen der Haut erscheinenden schwarzbraunen sogenannten Todten-flecken, dann durch das Aufgehen und den asshaften Geruch des Körpers oder beyweiterem Fortgang der Fäulniss durch leichte Abstreifung des Oberhäutchens sichäussern. Ehe jene Zeichen vorhanden, oder ein approbirter Arzt in Städten den an-geblich Verstorbenen für todt erkläret, muss die Beerdigung nicht vollzogen.werden.

34*