530 G. Meyer,
Unter den Verordnungen, welche die Prediger von der Kanzel ver-lesen mussten, befanden sich auch solche über die sicheren Zeichen desTodes und über Hülfsmittel, welche bei anscheinend Leblosen anzuwendenwären.
Die Sorge für Verhütung von Unglücksfällen, besonders im öffent-lichen Verkehr, bestand gleichfalls bereits in früheren Zeiten. Rechtbemerkenswerth nach dieser Hinsicht sind die von Frank angeführten:„Gesetze wider das schnelle Fahren und Reiten. Oesterreichische, Bayerische undSächsische.
Wegen dem geschwinden Fahren und Reiten muss aber die strengsteOrdnung unterhalten werden. Zu London bekömmt man von den Phaetons, Kaprio-lets u. d. gl. Fuhrwerken mit einem Pferde, die, wie eine Kugel, mit der grösstenGefahr durch eine Strasse fliegen, beynahe garnichts zu sehen; zwey, drey und vier-spännige Wagen sind allein gewöhnlich. Durch eine Parlamentsverordnung vom5. December 1731, ward zu Paris ein Spruch, den die Polizey gegen AntonieJanton, welcher durch starkes Reiten in der Stadt einen Mann und ein Weibniedergestürzt und dadurch verletzt hatte, ergehen lassen, bestätiget, und derselbeverurtheilt, dass er an den öffentlichen Pranger gestellt und mit einem Brustbildbehängen werden sollte, auf welchem das Vergehen geschrieben stünde. Dieses Bey-spiel brachte aber doch keine grosse Wirkung hervor 1 ). Inzwischen ist, laut öffent-lichen Nachrichten, 1783, der so gefährliche Gebrauch des Kabriolets in Paris ver-bothen, und nur den Kaufleuten gestattet worden, sich ihrer zu bedienen, dochmüssen solche mit Nummern bemerkt werden 2 ). Zu Wien ward die Polizey 1772auf diesen Gegenstand durch ein Unglück aufmerksam gemacht, das einem ungari-schen Bischöfe, aus dem Hause Steilfurt widerfuhr, indem er von einem zierlichenWagen tödtlich gequetscht worden. Der junge Führer dieses Wagens wollte dadurch,dass er zwoen Schwestern des unglücklichen Prälaten ein Jahrgeld auswarf, seinenFehler ehrenvoll verbessern. Joseph IL war mit dieser Genugthuung nicht ganzzufrieden, und befahl, dass der Unvorsichtige noch 2000 Dukaten in das Spital zuPrag bezahlen, bis aufweitern Befehl das Haus hüten, und in den österreichi-schen Staaten kein Gefährte mehr leiten solle. Zugleich ward befohlen: „dass nie-mand, von welchem Stande er seye, unter schwerer Strafe, in Städten anders als imSchritte Reiten oder Fahren sollte 3 )."
In dem „Bürgervertrag der Stadt Stralsund" findet sich eine Ver-ordnung ähnlichen Sinnes:
Als ein Hochedler Rath zu wiederholten malen, und zulelzt unterm 25sten April1796, eine allgemeine Verordnung ergehen und bekannt machen lassen, dass, so wieüberhaupt alles rasche Reiten und unbesonnene Jagen der Kutschen und andererFuhrwerke durch die Strassen dieser Stadt, als auch besonders, dass im Dunkeln,ohne ein brennendes Licht in einer Laterne bey sich zu haben, nicht gefahren werdensoll, auf das ernstlichste und unter Androhung der nachdrücklichsten Beahndung,
1) Ludwig XV. sagte einst: „Wenn ich Vorsteher der Polizey zu Paris wäre;ich würde die Kabriolets gänzlich verbieten! . ." Tableau de Paris. T. I. pag. 37.
2) Ffrter. Reichszeit 1783. Nro. 46.
3) Journal encyclopedique. Janvier 1772. Inzwischen sah ich doch in Wiendie Kutscher so schnell, als anderwärts herumfahren, so dass mich wundert, dassnicht mehr Menschen, als wirklich geschieht, dadurch beschädiget werden.