Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
529
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Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 529

Allgemeine Regeln.

Alles unnütze Zusammenlaufen neugieriger Zuschauer ist strenge zu verhüten,da zum Rettungsverfahren allerhöohstens sechs Personen nöthig, und die übrigen nurhinderlich sind, und besonders in Stuben und Häusern die Luft verderben.

Bei solchen Verunglückten, die auf einer Hausdiele, oder in einer Stube odersonst einem beschränkten Räume behandelt werden, ist frische, reine, unverdorbneLuft höchst nöthig, welche durch Oelfnen der Fenster oder Thüren, ohne doch Zug-wind (Holung) zu veranlassen, unterhalten werden muss.

Lärmen und Geräusch von andrängenden Neugierigen ist auch vor den Thürenund Fenstern strenge zu untersagen, weil dadurch die Hülfeleistenden an der zu demRettungsgeschäft nöthigen ruhigen Besinnung, so wie die Handlanger am freien Aus-und Eingehen gehindert werden.

Zur Erhaltung dieser äusseren Ruhe und Ordnung sind Civil- und Militärbe-hörden nöthigenfalls aufzufordern, und haben ungesäumt zu willfahren.

Die Fortschaffung eines Verunglückten, da wo kein eigener Tragkorb vorhandenist, sey es auf einer Tragbahre oder durch Anfassen der Arme und Beine, oder sonstauf eine mögliche Art, muss ja immer so geschehen, dass der Kopf desselben nichtherabhänge; je röther oder gar bläulicher Gesicht und Hals des Verunglückten ist,desto höher müssen Kopf und Brust desselben gehalten und nöthigenfalls besondersunterstützt werden.

Bei dem Auf- und Abladen des Verunglückten darf er nicht unnöthig gedrücktwerden, am wenigsten am Hals, Brust und Unterleib.

Alle fest anliegenden, straff gebundenen oder sonst engen Kleidungsstückesind möglicherweise noch vor dem Fortschaffen des Verunglückten zu lösen. Kanndas Entkleiden nicht ohne vieles Bewegen und Wenden des Körpers geschehen, soschneide man die Kleider mit grosser Vorsicht ab, damit der Körper auf keine Weiseverletzt werde.

Alles, was vor der Ankunft des ungesäumt herbeizurufenden Arztes oder Wund-arztes etwa zur Rettung des Verunglückten von andern versucht werden kann, mussbedächtig, ohne Heftigkeit, nicht ununterbrochen hinter einander geschehen. Ueber-mässige Thätigkeit schadet auch insofern, als man oft sich nicht einmal die Zeitlässt, auf wiederkehrende Lebenszeichen zu achten.

Besondere Regeln.I. Bei einem Ertrunkenen.IL Bei einem Erstickten.

III. Bei einem Erhenkten oder Erwürgten.

IV. Bei einem Erfrorenen.

V. Bei einem vom Blitze Getroffenen.

Anhang der Verordnung vom 22. April 1722, in Beziehung auf die Hundswuth,vom 25. Juli 1825 (Chron.-Samml. p. 185).

unterm 25. Juli 1825 ist von dem Schleswig-Holsteinischen Sanitätscollegio einneuer Abdruck der Verordnung wegen Rettung der durch plötzliche Unglücksfälle demAnschein nach leblos gewordenen Personen, vom 22. April 1772, veranstaltet, unddemselben die in der Anlage A. enthaltene Anweisung in Beziehung auf die Hunds-wuth hinzugefügt.

Anlage A.Verhütung der Hundswuth bei Menschen.Kennzeichen der Hundswuth.Vorsichtsmassregeln.

Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Ed. 04.