Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
528
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528 G. Meyer,

Die in diesem Edict erwähnte Rettungsprämie, welche auch nochheute in Preussen bei Wiederbelebungsversuchen Verunglückter zur Aus-zahlung gelangt, wurde noch genauer durch folgendeDeclaration" be-stimmt:

Declaration des Edicts wegen zu belohnender Rettung der er-trunkenen Personen. De Dato

Berlin, den 24. Juny 1788.

Friedrich Wilhelm König u. s.w. Unsern u. s.w. Indem unterm 13. Jennerdieses Jahres erlassenen Publioando, und dessen §. 4. ist, nach Massgabe des Edictsvom 15. Novembr. 1775., denenjenigen, welche sich bey Rettung einer für ertrunkenerfrohren, erstickt oder erdrosselt gehaltenen Person thätig beweisen, wenn das Lebendadurch gerettet wird, eine Gratiiication von 10 Rthlr., im Entstehungsfall aber von5 Rthlr. aufs neue verheissen worden.

Da Wir jedoch nunmehro resolviret haben, vorbemeldte Disposition des Publi-oando vom 13. Jenner c. dahin zu declariren, dass fernerhin die Gratiiication in ge-dachten Rettungsfällen nur auf resp. 5 Rthlr. und 2 Rthlr. 12 Gr. jedesmahl stattfinden, in Absicht der Chirurgorum es hingegen bey den ad §. 7 festgesetztendoppelten Satz um so mehr verbleiben soll, weil zu vermuthen, dass, wenn dieChirurg! sonst ihre Pflicht thun, sie wohl einige Tage mit einen solchen VerunglücktenBeschäftigung haben können; So machen Wir Euch solches zur eurer Nachricht undAchtung in vorkommenden Fällen hierdurch bekannt, und habt Ihr deshalb das weiterErforderliche zu verfügen. Sind Euch mit Gnaden gewogen. Gegeben Berlin, den24. Jun. 1788.

Auf Special-Befehl,v. Blumenthal, v. Gaudi, v. Werder, v. Mauschwitz, v. Schulenburg.

An sämmtliche Krieges- '

und Domainen-Cam-mern auch Deputatio-nen excl. Schlesien.

Diese Prämie wurde auch in vielen deutschen und anderen Ländernausgezahlt und gelangt noch heute zur Vertheilung, indem Aerzte, Heil-gehülfen, Polizisten für die Wiederbelebung Scheintodter im Falle derRettung 30 M., bei erfolglosen Bemühungen 15 M. erhalten.

Patent des Holsteinischen Obergerichts, betreffend eine nähere Bestimmung derPrämie für die Rettung der durch plötzliche Unglücksfälle demAnschein nach leblosgewordenen Personen, vom 1. März 1814. (Chron. Samml. p. 10.) Se. Königl.Majestät haben unterm 22. v. M. Allerhöchst unmittelbar festzusetzen geruht, dass inden Herzogthümern Schleswig und Holstein die in der Verordnung vom 25. April 1772bestimmte Prämie für die Rettung der durch plötzliche Unglücksfälle dem Anscheinnach leblos gewordenen Personen für die Zukunft mit 16 Reichsbankthalern in Silberauszuzahlen sey, falls nicht die Beikommenden es vorziehen sollten, die für einesolche That bestimmte Medaille zu erhalten. Diese etc.

(Eine gleiche Verfügung ward unterm 8. desselben Monats aus dem Schleswiu-schen Obergericht erlassen.)

Die fast zur gleichen Zeit erlassenen Regeln bei der Behandlungplötzlich verunglückter und scheintodter Menschen vom 2. April 1817(Chron.-Samml. p. 116) lauten: