Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungsweseris. 519
In dieser wird die Behandlung der Ertrunkenen, Erfrorenen, Erstickten,Erhängten angegeben, welche zuerst in den behördlichen Verfügungenberücksichtigt werden, während später die Aufmerksamkeit auch aufVerschüttete, scheintodte Neugeborene u. s. w. gelenkt wird. So enthälteine unterm 17. Februar 1794 vom König von Schweden für Stralsunderlassene Verordnung Rettungsvorschriften für
„1. Ertrunkene, 2. Erhängte oder Erwürgte, 3. Erfrorene, 4. Vom Kohlendampfund andern ähnlichen Dünsten Betäubte oder Erstickte, 5. Von faulenden DünstenBetäubte und Leblose, 6. Von sauren metallischen und andern mineralischen DünstenErstickte, 7. Vom Blitz Gerührte, 8. In Ohnmacht Versunkene und Schlagflüssige,9. Neugebohrne todtscheinende Kinder, 10. Scheintodte, von denen man nicht wissenkann, wie sie ums Leben gekommen."
Die wichtigsten behördlichen Verordnungen bezüglich der Errettung Ver-unglückter wurden in folgender Reihenfolge durch Struveu.A. veröffentlicht:
Die Kaiserliche von 1769.
Herzogl. Sachsen-Gothaische Verordnung, die leblos gewordenen undderen Rettung betr. v. 14. Dec. 1770. Fol.
Chursächs. Mandat die Rettung der im Wasser oder sonst verun-glückten und für tod gehaltenen Personen betr. vom 26. Sept. 1773.
Churf. Bayersche Verordnung und Anweisung zu Rettung scheinbartoder Personen. München. 1775. 8.
Königl. Preuss. Edict vom 15. Nov. 1775 und vcm 13. Jan. 1788.
ßernische Verordnung und Unterricht gleiches Inhalts. Bern. 1776.
Herzogl. Weimarscho Verordnung v. 21. Febr. 1776.
Strasburgische neue Verordnung die Ertrunkenen betreffend von1777 und vom 6. Jul. 1782.
Hannoversche Univcrsallandesverordnung und Unterricht etc. v.24. Oct. 1780.
Braunsch weig-Wolfen büttelscbc Verordnung und Unterricht v. 21. Dec.1780.
Churf. Maynzisches Patent nebst umständlicher Medicinalverordnungder Hülfsmittel für Ertrunkene etc. v. 30. Mai 1783.
Herzogl. Meklenburgische Verordnung vom 16 Dec. 1783.
Die Erfurtische von 1783.
Die Rostocksche von 1784.
Die von mir angeführten Verfügungen von Schleswig-Holstein 1771,Württemberg 1777 und 1780 sind in diesen alten Veröffentlichungennicht mit angeführt.
Es soll von genannten das Preussische Edict im Wortlaut wiedergegebenwerden, da dasselbe weniger bekannt zu sein pflegt und eine Grundlagefür viele später erschienenen gleichsinnigen Erlasse darstellt:
Edict wegen schleuniger Rettung der durch plötzliche Zufälle
leblos gewordenen, im Wasser oder sonst verunglückten und für
todt gehaltenen Personen, nebst Unterricht dieserhalb.
De Dato Berlin, den 15. Nov. 1775.
Wir Friederich , von Gottes Gnaden, König von Preusscn, u. s. w., u. s. \v.