520 G. Meyer,
Thun kund und fügen hiermit zu wissen, wie Wir aus Landesväterlicher Fürsorge fürUnsere Unterthanen, um die öfters mögliche Rettung der durch plötzliche Zufälle leb-los gewordenen, und durch einen sich selbst zugefügten oder sonst gelittenen gewalt-samen Tod umgekommenen, oder der auf eine oder die andere Art im Wasser verun-glückten, wie auch der erfrornen, durch schädliche Dünste erstickten, erdrosseltenoder erhenckten Personen, in alle Weise zu befördern, allergnädigst resolviret habenalle nur mögliche Vorkehrungen deshalb zu treffen und zu veranstalten.
Wie Wir nun des Endes zuvörderst die aus alten Zeiten und Gebräuchen her-rührende, einer gesunden Vernunft und Religion entgegen laufende lieblose Vorur-theile des gemeinen Mannes, dass nehmlich die von einem, oder andern dergleichenverunglückten Personen zu leistende Beyhülfe, derselben Ehre einen Nachtheil verur-sache und zuziehe, hiermit gäntzlich abzustellen nöthig finden: Als verordnen undbefehlen Wir dahingegen hiermit in Gnaden, dass
I. von nun an ein jeder, ohne Ausnahme des Standes, der solche todtscheinende Cörper antrift, ohne den mindesten Verzug, und ohne dass es in diesenFällen einer gerichtlichen Aufhebung und Feyerlichkeit bedarf, selbst gleich hülf-liche Hand leisten, oder wenn solches von ihm nicht allein geschehen kann, sich derHülfe anderer auf das schleunigste herbey zu rufenden Menschen bedienen undsolchergestalt einen Erhenckten sogleich los zu schneiden, und den Strick oder dasBand vom Halse abzulösen, einen im Wasser Ertrunckenen sogleich heraus zu ziehen,einen auf öffentlichen Landstrassen, anderen Wegen, oder in den Waldungen ange-troffenen Erfrornen ohnverweilt aufzuheben, sodann in den nächsten Ort oder dasnächste Haus zu schaffen, schuldig und gehalten seyn solle.
II. Ist, sobald diese erste Hülfe geleistet worden, der Vorfall der Obrigkeit desOrts, von einem der gegenwärtigen Personen anzuzeigen, mit Anwendung der in derBeylage vergeschriebenen Rettungs-Mittel, ohne die Ankunft der Gerichtspersonen,oder der des Ortes befindlichen Aerzte und Wundaerzte zu erwarten, sofort der Anfangzu machen, damit nach den Vorschriften zu verfahren, und zu versuchen, ob derVerunglückte dadurch wieder zum Leben zu bringen seyn möchte.
III. Muss eine jede Obrigkeit, welcher zuerst die Nachricht von solchergestaltverunglückten Personen hinterbracht wird, es mögen selbige unter deren oder eineranderen Obrigkeit Jurisdiction gefunden werden, daferne es nicht bereits geschehen,bey Vermeidung ernster Ahndung, die zur Aufhebung oder Abnehmung derselben,nicht minder zu Anwendung der erforderlichen Mittel, um dergleichen Verunglücktewieder zum Leben zu bringen, nöthigo Veranstaltungen, alsobald, ohne irgend einigenAufschub vorkehren, und dass hierunter nichts verabsäumet wird, genaue Acht habenund behörige Obsicht führen, und solches der Jurisdiction derjenigen Obrigkeit, woder Cörper gefunden und aufgehoben worden, zu keinem Nachtheil gereichen, viel-weniger aber als Eingrif in die, einer anderen Obrigkeit zustehende Gerichtsbarkeitangesehen, noch als ein Actus possessorius gegen selbige angeführet werden.
IV. Soll demjenigen, welcher eine für ertruncken, erfroren, erstickt oder er-drosselt gehaltene Person zuerst antrift, und solche in dem zunächst gelegenen Ortzu weiterer Besorgung untergebracht hat, im Fall der Verunglückte dadurch unddurch die mit ihm angestellten Versuche wieder zum Leben gebracht wird, einDouceur von Zehen Thaler, wenn aber die angewandte Bemühung diesen Erfolg auchnicht gehabt hat, dennoch ein Douceur von Fünf Thaler, aus Unsern resp. Creyss-oder Krieges-Cassen jeder Provintz, gegen die jedesmal darüber beyzubringendeobrigkeitliche Bescheinigung ausgezahlet werden;, wie dann auch
V. die bey der Aufhebung eines solchen verunglückten Menschen ver-wandte, oder durch den Gebrauch der vorgeschriebenen Mittel verursachte Unkosten,