518 G. Meyer,
Hand anlege, und den Cörper, wenn er dazu hinlängliche Kräften hat, nach Be-schaffenheit der Umstände aufhebe, aus dem Wasser ziehe, von dem Strik los-schneide etc. und an Orth und Stelle bringe, wo die weitem Rettungs-Mittel ange-wendet werden können. Würde aber einer allein nicht genügsame Kräften zum Her-ausziehen und Wegbringen des Cörpers haben, so solle er den ersten, der ihm auf-stösset, zur Mithülfe aufrufen, oder, wann niemand in der Gegend sich finden Hessein den nächsten Orth laufen, und die zu Aufhebung und Fortbringung des Cörpersnöthige Personen (wozu die Schultheissen und Commun-Vorsteher jeden Orths un°-e-säumt verhülflich seyn sollen) herbeiholen.
3. Weil aber die leidige Erfahrung lehret, dass die Lieblosigkeit bei den meistenMenschen so gross und allgemein ist, dass sie, an statt ihrem Neben-Menschen inallen Gelegenheiten, besonders in Nothfällen, mit Hülfe beizuspringen, und hierunterihre fiirnehmste Menschen- und Christen-Pflicht zu beobachten und auszuüben, viel-mehr, wo nicht gar über des Nächsten Unglük sich zu erfreuen, doch wenigstenskein Mitleiden und Barmherzigkeit vor ihn haben: So werden Wir durch Unser Herzog-liches Consistorium veranstalten, dass die Gemeinden in einer schiklichen Casual-Predigt von der Pflicht, dergleichen verunglükten Menschen zu Hülfe zu eilen, unddass die Hintansezung derselben eine schwehre Verschuldung vor GOtt seye, nach-drücklich und überzeugend belehret werden.
4. Gleichwie nun solchergestalten ein jeder Mensch und Christ, besonders aberein jedes Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft in seinem Gewissen überzeuget seynmuss, dass es verbunden seye, einem solchem Verunglükten beizuspringen; Und Wirdaher nicht zweiflen wollen, dass ein jeder Unserer gnädigsten Erinnerung nachzu-kommen sich beeifern werde; in Ausübung dieser Pflicht aber einen und den andernvielleicht die Besorgniss eines ehrenrührigen Vorwurfs von andern zurückhaltenmöchte, wie denn in vorigen Zeiten man bei den Zünften sich jezuweilen hat einfallenlassen können, einem Zunftgenossen die seinem verunglükten Neben-Menschen ge-leistete Hülfe auf die unvernünftigste und sträflichste Weise zur Schande aufzurüken,und ihme desshalben einen in seiner Profession und Nahrung nachtheiligen Vorwurfzu machen: Also wollen Wir jedermänniglich, besonders aber die Zünften vor der-gleichen ungerechten und unchristlichen Vorwürfen, so lieb ihnen ist, Unsre höchsteUngnade zu vermeiden, ernstlichst verwarnet haben. Besonders aber sollen dieScharfrichter und Cleemeister sich nicht unterfangen, bei dergleichen Unglüks-Fällen,wann sie nicht von Obrigkeits wegen berufen werden, sich einzumischen, oder jemandum desswillen, weil er an einer verunglükten Person Hand angelegt hat, nur im ge-ringsten zu beeinträchtigen, massen widrigenfalls dieselbe mit harten Leibes-Strafenwerden angesehen, oder nach befindenden Dingen gar aus Unseren HerzoglichenLanden ausgeschaft werden.
5. Wann einem solchen Verunglükten die erste schleunige Hülfe geschehen,und er an Orth und Stelle gebracht ist, wo man die fernere Rettungs-Mittel veran-stalten kan: So sollen von den Anwesenden einige unverzüglich dem nächsten Be-amten, wie auch dem nächsten Physico und Chirurgo von dem Vorfall Nachrichtgeben, welche, besonders die letzte, sofort sich schleunig an den Orth, wo der Ver-nnglükte hingebracht worden, begeben, und nach ihrer Amts-Obliegenheit besorgensollen, dass alle mögliche Rettungs-Mittel vorgekehrt werden.
AVeil aber in dergleichen Unglüks-Fällen die Physici und Chirurgi öfters nichtbald genug bei der Hand sind, und es gleichwohl dabei fürnehmlich auf eineschleunige Hülfs-Leistung, und zugleich auch darauf ankommt, dass keine ungc-schikte Mittel angewendet werdet: So wollen Wir anmit
II. Eine umständliche und deutliche Belehrung, wio mit solchen Verunglücktenzu verfahren, gnädigst anfügen."