Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 517
Von Gottes Gnaden Carl,Herzog zu Würtemberg und Teok, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim und
Justingen etc.
Ritter des goldenen Vliesses und des Löbl. Schwäbischen
Creyses General-Feld-Marschall etc. etc.
Unsern Gruss zuvor, Liebe Getreue!
Es ereignen sich auch in Unsern Herzoglichen Landen mehrmal die leidigeFalle, dass Menschen entweder aus Schwermuth oder Verzweiflung sich selbst er-henken, oder in das Wasser stürzen, oder ohne ihr Verschulden durch Unglük zer-scliiedener Art in Lebens-Gefahr gerathen, dass sie auf solche unglükliche Weise indas Wasser fallen, bei grosser Kälte erfrieren, oder auch in Kellern von dem Brausendes neuen Weins, in Zimmern vom Kohlen-Dampf, in lang verschlossen gewesenenGewölbern, Bronnen-Quellen, Wasser-Behältern, Cloaken etc. durch giftige Dünste er-stiket werden, welcherlei unglückliche Leuthe meistens zu Grund gehen müssen,wann die erforderliche Hülfe ihnen nicht in Zeiten wiederfährt, als durch welcheviele derselben, wann gleich keine Empfindung, Wärme, Puls-Schlag und Athemmehr bei ihnen wahrgenommen worden, und nur die wirkliche Verwesung, so daseinige untrügliche Zeichen des wirklichen Todes ist, noch nicht angesezt hatte,wiederum hergestellt, und bei dem Leben erhalten worden sind.
Wie es nun in dergleichen Fällen darauf ankommt, dass die dienliche Hülfs-Mittel schleunig, und soviel immer möglich ohne Zeit-Verlust vorgekehret werden;Wir aber berichtet worden sind, dass es an bedem bisher meistentheils theils ausUnwissenheit, theils aus Trägheit und Lieblosigkeit, oder auch aus einem unchrist-lichen und unvernünftigen Vorurtheil einer eingebildeten Unehrlichkeit gefehlet hat.Also sind Wir hierdurch bewogen worden, Unsere Landes-Vätterliche Vorsorge auchauf diese der menschlichen Gesellschaft so wichtige Angelegenheit zu erstrecken, undwollen daher, nachdem Wir sowohl die in dergleichen Fällen dienliche Hülfs-Mittel,und deren Anwendung, als auch die schädliche Hindernisse, und, wie diese aus demWeeg zu räumen, genau haben untersuchen lassen,' nunmehr zum ungezweifeltengrossen Nuzen Unserer lieben und getreuen Unterthanen damit so umständlich, alsernstlich gnädigst verordnet haben, wie künftighin jedermänniglich bei vorkommen-den solchen leidigen Fällen sich zu verhalten habe. Und zwar
I. Da bei dergleichen Verunglückten allervorderist das Haupt-Augenmerk daraufzu richten, dass ihnen soviel immer möglich eine schleunige Hülfe geleistet werde,indem bei langem Anstand die Rettungs-Mittel beschwerlicher und ungewisser, ja garvergeblich werden, verordnen Wir
1. so gnädigst als ernstlichst, dass keiner Unserer Herzogl. Beamten,Magistraten, oder Commun-Vorsteher sich beigehen lassen solle, bei vorkommendensolchen Unglüks-Fällen unnöthige Jurisdictions- oder Markungs-Strittigkeiten zu er-regen, und dadurch die schleunige Hülfs-Leistung zu hemmen. Vielmehr solle jeder-zeit die nächste Obrigkeit sich angelegen seyn lassen, unverzüglich besorgt zu seyn,dass die erforderliche Rettungs-Mittel behörig, und so schnell, als immer möglich an-gewendet werden: lnmassen das, was von einer Obrigkeit bei solchen Fällen zumBehuf der Rettung eines Verunglükten vorgenommen wird, niemal als ein Eingrif indie Jurisdictions- oder Markungs-Rechte angesehen, noch zu Begründung eines Besiz-Standes angeführet werden solle. Diesemnächst verordnen Wir
2. gnädigst, dass der erste der beste, welcher einen solchen Verunglükten an-tritt, selbigem unverweilt Hülfe leiste, dass er, ohne die Herbeikunft ObrigkeitlicherPersonen zu erwarten, noch zu untersuchen, ob der Verunglückte vorsezlicher Weise,oder durch einen Zufall in die betrübten Umstände gerathen, ungeheissen sogleich