Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
516
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516 G. Meyer,

nur in einer dem Tod ähnlichen Schwäche liegen, wenn sie so schnell aus ihrerWärme gerissen werden, sich nicht mehr erhohlen können, und die bey ihnen etwanoch vorhandene Lebens-Geister durch eine solche Behandlung vollends zerstörtwerden müssen: ingleichen dass die Beerdigung der Verstorbenen, vorzüglich auf demLand, aus Bequemlichkeit, oder wegen eines einfallenden Feyertags oder Buss- undBettags, und des dabey sich einfindenden grösseren Leichen-Conducts öfters allzu-früh vorgenommen werde, und dadurch manchmal noch nicht völlig Abgestorbenebegraben zu werden Gefahr laufen:

So sehen Wir Uns, um diesem Unwesen soviel möglich zu steuern, und solcheleidige Besorgnisse zu verhüten, nach Unsern tragenden theuren Regenten-Pflichtenveranlasst, folgende gnädigste allgemeine Verordnung zu machen, dass

I) jede abgestorbene Person, wenn sie nicht eher aus- oder auflauft, wenig-stens 6Stunden lang, ohne etwas mit ihr vorzunehmen, auf ihrem Lager unter fleissigerAufsicht gelassen werden, sofort, was

II) die Zeit der vorzunehmenden Beerdigung betriff, jeder geistliche Orts-Vor-steher bey jeglicher Leiche, welche .ihm angezeigt wird, sich um die Art der Krank-heit und des Todes genau erkundigen, und fürnemlich bey Krankheiten, welche mitKrämpfungen, Uninachten, hysterischen Zufällen, ohne grosse Hize, verbunden ge-wesen, die Beerdigung ordentlicher Weise nicht eher als zweymal 24 Stunde nachdem Tode gestatten, und in keinem andern Fall, als bey hizigen Krankheiten, wobeyder Leichnam früher in die Fäulniss übergeht, und der gar bald sich einstellendeüble Geruch das gewisseste Kennzeichen des ungezweifelten Todes ist, besonders,wann die Krankheiten epidemisch und contagios sind, und heisse Witterung einfällt, einAusnahme zu machen, auch

III) bey der wirklichen Einlegung des Leichnams in den Sarg, die Vorsichtgenommen werden solle, dass diejenigen Personen, welche mit den Verstorbenen um-zugehen pflegen, und respective von Obrigkeits-wegen dazu bestellt sind, als Leichen-sägerinnen, Schreiner etc. in Fällen, wo man durch das Aus- oder Auflauffen, oderden üblen Geruch von dem wirklichen Tod keine vollkommene Ueberzeugung hat,den entseelten Körper unter den Ribben und auf dem Bauch nachmalen mit gehörigerAufmerksamkeitbetasten, ob an demselben keine Wärme mehr zu verspüren seynmöchte.

Damit nun diese Unsere-alleinig auf die Verwahrung Unserer lieben und getreuenUnterthanen abzweckende Verordnung von jedermänniglich befolgt, mithin künftigenbetrübten Unglücksfällen in Zeiten vorgebogen werde:

So versehen Wir Uns zu Buch in Gnaden, Jhr werdet dieselben Euren Amts-untergebenen ordnungsmässig bekannt machen, auch die - bey Sterbfällen und Be-gräbnissen gewöhnlich gegenwärtige Personen, als die Stadt- und Amts-Physicos,Leichensägerinnen etc. nachdrücklich erinnern, nicht nur von selbst die - ihnen vor-geschriebene Sicherheits-Reguln fleissig zu beobachten, sondern auch, dass solchesvon andern geschehe, gehörige Sorge zu tragen; besonders aber die Ministros Eccle-siae auf dem Land gemessenst anweisen, dass solche über der hieoben gnädigst be-stimmten Beerdigungszeit sträklich halten, und bey zu gewarten habender scharferAhndung und Unserer Ungnade sich keine Pflichts-widrige Nachsicht hierunter zuSchulden kommen lassen sollen. Daran geschiehet Unsere Meynung, und Wir ver-bleiben Euch in Gnaden gewogen. Stuttgard, den 8. Julii 1780.Ex Speciali Resolutione Serenissimi Domini Ducis."

In anderen Verfügungen sind, da sie für Nichtärzte erlassen wurden,genaue Anweisungen zur Wiederbelebung Ertrunkener, Verschütteter u. s. w.gegeben. Beispiel hierfür ist folgende Württembergische Verordnungvom 1. März 1777: