Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 515
schädlich sei. Man hatte vorher geglaubt, dass bei Ertrunkenen derTod durch Wassereintritt in Lungen und Magen verursacht sei. 1689schrieb J. Bohn, dann Valentin, 1704 Becker, 1705 Craus zu Jena,1707 Lancisi. 1708 Ettmüller, 1714 Detharding über den gleichenGegenstand. In demselben Jahre gab Schroek den Luftröhrenschnittzur Rettung Ertrunkener an; dann folgte 1719 Littre, 1725 Senac,1731 Leprot, 1740 Haller, 1742 Winslow, Kemdmann, Evers,Roederer, v. Haller, Engelman, Squario, Gumnier, Bikker,Stolte, Kunst, Blech, Schmidt, welche in Dissertationen und son-stigen Schriften die Frage der Ursachen des Erstickungstodes in ver-schiedener Weise zu beantworten suchten. Auch die Dissertation vonHufeland aus dem Jahre 1783: Sistens usum vis electricae in asphyxiaist an dieser Stelle zu erwähnen.
Um diese Zeit gelangte dann eine weitere Zahl von Arbeiten undUntersuchungen über Scheintod, Rettungsmittel bei Erstickten, Ertrun-kenen u. s. w. zur Veröffentlichung, eine Folge der damals entstandenenRettungsanstalten, welche in verschiedenen Orten errichtet wurden. Vonzahlreichen Dissertationen über Asphyxie und Mittel zur Wiederherstellungdes Lebens seien unter anderen genannt: Wezler 1801, Cramette 1823,Lappenberg, Metzendorff, Schultze 1827, Donovan 1828 u. s. w.
Von etwa der Mitte des 18. Jahrhunderts an wurde, wie obenkurz angedeutet, eine grosse Reihe behördlicher Verordnungen er-lassen, in welchen darauf hingewiesen wurde, dass es Pflicht eines jedenMenschen sei, seinem in Noth befindlichen Nebenmenschen beizuspringenund auch nicht unehrenhaft Scheintodte zu berühren. An zahlreichenOrten wurde gegen den Aberglauben und das Vorurtheil, dass manScheintodte nicht anfassen dürfe, zu Felde gezogen. Ferner wurden, umdie vorzeitige Beerdigung Scheintodter zu verhüten, auch die Zeichen desScheintodes dem Publikum in behördlichen Bekanntmachungen dargelegt.
Diese Verfügungen häuften sich gegen Ende des 18. Jahrhunderts inerheblicher Weise. Einzelne Beispiele führe ich auch von diesen an.Zunächst eine Württembergische Verordnung von 1780:
„Von Gottes Gnaden Carl,Herzog zu Wurtemberg und Teck, etc. . . .Uhsern Gruss zuvor, Ehrsame, Liebe Getreue!
Wie gross Unsere Landes-Väterliche Vorsorge vor Unserer lieben und getreuenUnterthanen Gesundheit und Leben seye, davon sind Unsere verschiedentlich in dasLand erlassene Landesherrliche Verordnungen so viele öffentliche Zeugnisse.
Wir ermüden aber in dieser Landes-Väterlichen Wachsamkeit niemalen. UnserAugenmerk auch auf die Beerdigung der Todten zu richten, und Uns also nicht hatverborgen bleiben können, dass in Unsern Landen vielfältig mit derselben allzusehrgeeilet werde, und man vielmals besorgen müsse, dass Menschen begraben werden,bey welchen noch ein Leben seyn dürfte; und dass insbesondere vielfältig die böseGewohnheit vorwalte, dass diejenige Kranke, von welchen man den Tod vermuihet,so bald kein Athem mehr an ihnen bemerkt wird, sogleich aus dem Bette weggeschaft,und mit verbundenem Maul und Angesicht, öfters kaum eingewickelt und zugedeckt,in eine kalte Kammer gelegt werden, auf diese Art aber manchmal Personen, welche
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