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Apothecker zur Erquickung inn- oder äusserlich was begehret würde / mag dem-selben frey stehen / Anstreioh-Spiritus / Balsam / Hertz-Pulver / Carminativ undHertz-Wasser zuerst / bis auf Erfordern des Medici / zu verordnen und auszutheilen."
Wie also hier festgesetzt ist, wie die Apotheker sich in diesenFällen zu verhalten haben, so bestimmt noch deutlicher die Hochfürstlieh"Württembergischc Mcdicinal-Ordnung von 1756 (Stuttgart) Folgendes unter:
Tit. ILDie Apothecker betreffend.§ 5. Des Practicirens, Besuchung der Krancken und Verordnung der Artz-neyen, sollen sich die Apothecker gäntzlich enthalten, es seye dann im Nothfall,wo kein Medicus zu haben, da sie dann dasjenige, was sie denen Patienten gegebenordentlich aufschreiben, und solches, nach des Medici An- oder Wiederkunft, ihmevorlegen, und solchem die weitere Cur überlassen; wann aber ausser deme, sonstenLeute in die Apotheck kommen, und daselbst Rath suchen, solche denen Medicis,bevor ab ihrem vorgesetzten Physico, zuweisen sollen.
Auf die Möglichkeit des Wiedererwachens Scheintodtcr, bezw. derRettung Bewusstloser ist vielfach von den Aerzten hingewiesen worden. Vonälteren sind hier zu nennen Aetius, Oribasius, Haly, Abbas,Dioscorides, Avicenna und ferner Alexander ßenedictus,Bapt. Codronchius, Guil. Fabricius Hildanus, Jacob Horstius,Franc. Rouchinus, Dan. Senertus, Pctro ä Bastro, Bartho-linus u. s. w.
Weitere Daten über die Entwickelung des Rettungswesens hat Koolzusammengestellt.
Bereits 1564 machte P. Foreest darauf aufmerksam, dass beiErtrunkenen die Athmung durch Eindringen von Wasser in die Luftwegebehindert ist. Ucbcr die Todesursache selbst fügte er nichts hinzu. Erstspäter wurden die alten Ansichten durch Ranchin und F. Plater an-gefochten. Letzterer drückt sich folgendermaassen aus:
„Eos, qui aquis immersi, moriuntur, non quod aquam affatim etnimium bibant, uti vulgo creditur, sed quia suffocantur, extingui probatur;"
und etwas später:
„quam ob rem quod aeris per respirationem ab aqua intercedenteattractio impedita sit, et cum aer attrahi deberet, aqua in illius loco inasperam arteriam. illabatur, caussa suffocationis illius, illaquc mortisexistit."
Diese Ansicht blieb lange Zeit, bis zum 17. Jahrhundert, die herr-schende, wo man den Gegenstand weiter verfolgte. 1651 verfassteKirchmayer eine Schrift über den Scheintod, 1675 Sebast. Albinus.1680 stellte Borellus die Ansicht auf, dass das in die Lungen ein-gedrungene Wasser dadurch den Tod verursachte, dass die Durchströ-mung oder der Umlauf des Blutes und der Luftzutritt, der für diesenUmlauf erforderlich ist, verhindert wird.
Camerarius wies dann 1683 und Waldschmid 1686 darauf hin,dass das Kopfstellen des Ertrunkenen nicht allein nutzlos, sondern sogar