Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 511
Noch im folgenden 19. Jahrhundert ist es nothwendig aufzufordern,Verunglückten vor der obrigkeitlichen Besichtigung des Körperszu helfen. So ist unter den Medicinal-Gesetzen z. B. von Mecklenburg-Schwerin folgende Verordnung von 1834 erwähnensworth:Von der Sorge für Rettung Verunglückter und Soheintodter. Ver-fahren bei plötzlich Verstorbenen und Kinderleichen etc.§ 593. Sorge für Rettung Verunglückter.
1. Wenn Jemand, er sei wess Standes er wolle, einen durch eigene oder fremdeGewalt Verunglückten antrifft, so soll er ohne Zögerung und ohne erst die obrigkeit-liche Besichtigung abzuwarten, allenfalls nach Herbeirufung nöthiger Hülfe, den Ver-unglückten sogleich aufnehmen und nach Bewandtniss der Umstände in das erstebeste Haus bringen.
2. Hier soll sogleich Alles angewandt werden, um den Verunglückten ins Lebenzurückzurufen.
3. Niemand soll sich aber-weigern, einen solchen Verunglückten in sein Hausaufzunehmen, sich indessen einer sicheren Vergütung der ihm dadurch etwa ent-stehenden Beschädigungen von der Commune zu versprechen haben.
4. Wer gegen diese Vorschrift handelt, soll als Theilnehmer eines solchen ge-waltsamen Todes angesehen und mit schwerer willkührlicher Strafe belegt werden.
5. Wer sich aber gar untersteht, Jemanden wegen solcher ohne vorhergängigeobrigkeitliche Besichtigung versuchten und geleisteten Rettung Vorwürfe zu machen,soll die empfindlichste Geld- oder Leibesstrafe erleiden.
§ 594. Aufhebung der Rettungsprämie.
Die Rettungsprämie, welche durch das Rescript vom 16. Dezember 1784 auf dieRettung Verunglückter ausgelobt, und auch zur Beförderung der Ausrottung einesschädlichen Vorurtheils, das bei gegenwärtiger Aufklärung nicht mehr existirt, näm-lich der vermeintlichen Anstössigkeit der Berührung solcher Personen, die selbst Handan sich gelegt, gestiftet war, ist wieder aufgehoben, indem jene Verordnung beiManchen die Meinung hervorgebracht zu haben scheint, als wenn eine Handlung,welche die Religion und Menschenliebe von selbst gebietet und welche ihren Lohn insich selbst hat, noch bezahlt werden solle und müsse.
§ 595. Vorschriften zur Rettung Verunglückter in Rostock.
1. Jeder Einwohner ist verpflichtet, einem durch Ersäufen, Erhängen oder sonstVerunglückten ohne Zögerung die erforderliche Hülfe, allenfalls unter Herbeirufunganderer zu leisten, so also dem Erhenkten den Strick abzuschneiden, den Ertrunkenenaus dem Wasser zu ziehen, ihn sodann aufzunehmen, und den Stadtphysikus undChirurgus herbeizurufen.
2. Kein Einwohner darf sich entziehen, den Verunglückten in sein Haus aufzu-nehmen, und die zu dessen Rettung erforderlichen Bedürfnisse an Betten, Leinewand,Feuerung und sonstigen Sachen herzugeben, wobei es sich von selbst versteht, dass allegescheheneVerwendung aus dem Vermögen des Verunglückten, im Falle der Unvermögen-heit aber aus der Stadtkasse, nach eingereichter Designation vergütet werden wird.
3. Gegen denjenigen Bürger und Einwohner, welche sich der Aufnahme einessolchen Verunglückten entziehen, soll der Fiscal sein Amt wahrnehmen und ihn alseinen Mitschuldigen an dem Tode des Verunglückten anklagen, wo denn, nach demgrösseren oder geringeren Grade der Wahrscheinlichkeit, dass durch ein solches lieb-loses Benehmen der Tod des Verunglückten mehr oder weniger befördert worden,harte willkürliche Leibes- oder sonstige Strafe, allemal aber, selbst wenn der Verun-glückte erweislich nicht zu retten gewesen wäre, eine unabbittlich schwere Geldstrafeerfolgen soll.