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Rettungsmittel, doch mit Vorsicht und Behutsamkeit, anzuwenden; müssen aber ihrenArgwohn sogleich und ausdrücklich durch den Bauervogt oder Gerichtsbedienten dergehörigen Obrigkeit anzeigen lassen, damit durch Kunsterfahrne hierüber die nöthigeUntersuchung angestellet werden könne.
§ 5. Dahingegen wollen Wir Allergnädigst, dass demjenigen, welcher sich beider Rettung eines Todt geschienenen Menschen geschäftig erwiesen, und durch seineBemühung einen, dem Anschein nach, des Lebens beraubten Menschen wirklich ge-rettet zu nahen, mittelst obrigkeitlichen Zeugnisses darthut, aus Unserer Kasse einePrämie von fünf dänischen Ducaten, oder, falls es ihm lieber seyn sollte, eineMedaille von gleichem Werth zur Belohnung gereichet werden solle.
§ 6. Im Fall auch, dass sich mehrere um die Rettung des Unglücklichen ver-dient gemacht: so haben sie sich wegen der Belohnung nach Billigkeit, und allen-falls vor der Obrigkeit, die solche Bemühung umsonst übernehmen muss, zu setzenund zu vereinbaren.
§ 7. Damit auch niemand, aus Furcht wegen der aufzuwendenden Kosten, seineHülfe zurückhalte: so wollen Wir, dass denen, die sich eifrigst haben angelegen seynlassen, den Unglücklichen vom Tode zu befreyen, und zur Aufnahme eines solchenihr Haus willig hergegeben oder nützliche Veranstaltungen getroffen haben, ihre Müheund gehabten Kosten, sie mögen glücklich gewesen seyn oder nicht, nach Billigkeit,aus den Mitteln dessen, an dem die Hülfe versucht worden, oder falls er keine gehabthat, dem Befinden nach auf obrigkeitliche Verfügung, von der Commune oder aus derArmenkasse des Orts, ohne mindesten Anstand, ausgekehret und vergütet werden sollen.
§ 8. Was endlich noch die Soldateske angehet, so werden Wir Unserm Gene-rälitäts- und Commissariats-Kollegio befehlen, dass gedachte Soldateske in denFestungen, Städten und Flecken, oder wo sie sonst in Garnison oder Quartier lieget,wann sie einen, dem äusserlichen Ansehen nach, todtsoyenden Körper gewahr werden,gleichfalls zur Rettung desselben Hand anzulegen schuldig seyn soll, des Endes dennvon der Wache, die dem Orte, wo der Körper gefunden worden, am nächsten ist, aufdie erste Nachricht des Unglücks genügsame Mannschaft, ohne Säumniss, dahin zuschicken ist, um aller Hinderung der Rettung und Gewalttätigkeiten an dem Körperzu steuren, auch, benöthigten Falls, durch Postirung vor dem Hause, wo der Körperist, Ordnung zu halten, und allem Unfug vorzubeugen.
§ 9. Ueberdem aber gebieten und befehlen Wir, dass gleichwie durch diese An-ordnung, die an einem oder dem andern Orte üblichen Formalitäten bey Aufhebungtodter Körper und desfalls hergebrachten Gebühren gänzlich wegfallen, also auch inCriminalfällen, wo eine Section erforderlich, selbige nicht vorgenommen werden soll,bevor heilsame Mittel zur Wiederbringung der Lebensgeister von Kunstverständigenvergeblich angewandt worden.
§ 10. Und damit niemand sich überhaupt dieser Pflicht der Menschlichkeit undchristlichen Liebe aus Unwissenheit entziehe, so wollen Wir, dass ein bleibendesExemplar von dieser Unserer Allerhöchsten Verordnung allen Unsern Ober- undUnterbeamten, Magistraten und andern Gerichtspersonen, inngleichen auf dem Landejedem Prediger, auch jedem Dorfs- und Bauervogt und Schulmeister, für sich undihre Nachfolger im Amte, zur pflichtmässigen Nachachtung zugestellet werde.
Wonach sich männiglich allerunterthänigst zu achten. Urkundlich unter UnsermKönigl. Handzeichen und vorgedrucktem Insiegel. Gegeben auf Unserer Königl. Re-sidenz Christiansburg, in Kopenhagen den 22. April 1772.
(L. S.) Christian Rex.
Schack-Rathlou. Scheel. Pauli. Oeder. Rothe.
I. H. Hallensen.