512 G. Meyer,
4. Diejenigen, welche die Rettung eines solchen Unglücklichen sich haben an-gelegen sein lassen, sollen eine Prämie von 10 Thalern aus der Stadtkasse haben.
5. Niemand soll sich bei der empfindlichsten Gefängniss- oder sonstigen Leibes-und Geldstrafe, unterstehen, aus einem vielleicht noch bei Manchem vorwaltendenverkehrten Wahne, demjenigen, der sich der Rettung eines Verunglückten unterziehtirgend einen Vorwurf zu machen, und es soll, wenn dieses geschehen, dem Beleidiotenim Gerichte von dem Beleidiger persönliche Abbitte geleistet werden.
§ 596. Verfahren bei Ertrunkenen besonders.
Bei Unglücksfällen auf der Elbe sollen die Ortsobrigkeiten eiligst Rettüngsan-stalten treffen. Die Körper der in der Elbe Ertrunkenen sind dem Elbzoll-Geleite zuüberlassen.
Rostock. Wenn Jemand auf dem Eise in Gefahr geräth zu ertrinken, so soll einJeder demselben eiligst zu Hülfe kommen und ihn aus dem Wasser heraushelfen,auch den erkalteten und nicht erstorbenen Körper ohne einige Rücksicht und uner-wartet einer Besichtigung herausziehen, selbigen in der Nähe an einen warmen Ortbringen und alle nur ersinnlichen Mittel und Wege, wodurch der Verunglückte beimLeben erhalten werden könnte, anwenden und gebrauchen, bei ernstlicher Strafe imUnterlassungsfalle.
Ertrinkt von den Warnemündern oder den Ihrigen auf der See oder im Hafen,auf der Warnow durch Sturmwinde einer, oder ein Rostocker Fischer, so soll zur Er-sparung der Kosten die gewohnte Besichtigung nachbleiben.
§ 597. Rettungsapparate für Ertrunkene.
In Rostock sind mit bedeutenden Kosten zwei Rettungsapparate in zwei Kastenzur Rettung im Wasser verunglückter Menschen eingerichtet. Der eine Kasten steht,wegen Nähe der Oberwarnow, beim Zeicheneinnehmer am Mühlenthor, der anderebeim Strandvogt am Borgwellthor. Diese Kasten werden von Zeit zu Zeit von demStadtphysicus und Chirurgus nachgesehen und was etwa abgängig und unbrauchbargeworden, das wird auf Kosten des Gerichts ergänzt. Oft ist von diesen ApparatenGebrauch gemacht, es wurde aber niemals ein Verunglückter dadurch ins Leben zurück-gerufen, selbst wenn er nur wenige Minuten im Wasser gelegen hatte. In den übrigenan Seen und Flüssen gelegenen Städten des Landes fehlen solche Rettungsapparate.
§ 598. Verfahren bei plötzlich Verstorbenen; gerichtliches.
Bei vorkommenden plötzlichen Todesfällen, wenn sich, den Umständen und Ver-hältnissen nach, der Verdacht einer sträflichen Handlung oder ein Selbstmord ergiebt,soll das Nähere von der Gerichts- und Polizeibehörde gehörig ermittelt und registrirtwerden, und im Falle, dass dabei ein crimineller Gesichtspunkt eintritt, über dieetwa nöthige Section und die zu gestattende Beerdigung von der Localbehörde, fallssie dafür selbst keinen Zweifel hat, ohne Einholung einer höheren Belehrung, aufeigene Verantwortung geurtheilt werden.
Gleich wie gosammte Gerichte indessen erinnert werden, bei plötzlichen Todes-fällen, sobald die Umstände sich zu ihrer Cognition eignen, mit der höchsten Auf-merksamkeit zu verfahren, um die Spuren einer etwaigen weiteren oder künftigenUntersuchung möglichst sicher zu stellen, so sollen die Amts- und Stadtgerichte überdie vorgekommenen, zu ihrer Cognition gelangten, aber zur Crimmaluntersuchungnicht geeignet befundenen plötzlichen Todesfälle, eventualiter unter Beilegung derActen, mit den in Folge der Patent-Verordnung vom 22. August 1828 jährlich in Ab-schriften einzureichenden Verzeichnissen, bei der competirenden Justizcanzley bericht-liche Anzeige machen.
§ 599. Verfahren bei todtgefundenen Kindern.
Es soll dabei die Lungenprobe mit Vorsicht vorgenommen werden.