Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 509
selbige vom nahen Tode zu retten, anzustellen, wenn sie nicht zuvor von einem Be-amten oder andern Gerichtsperson, mittelst Auflegung der Hand, berühret worden.
Wann nun solche unglücklich gewordene Personen oft nur bloss der äusser-lichen Kennzeichen des noch vorhandenen schwachen Lebens beraubet sind, utidnicht selten durch schleunige Hülfe dem Tode entzogen werden können: so sind Wir,nach der Uns für die Aufnahme Unserer Staaten, das Wohl und die Glückseligkeiteines jeden Unserer getreuen Unterthanen am Herzen liegenden Sorgfalt, allergnädigstgesonnen, bemeldte üble, bishero obgewaltete Gewohnheit fürs künftige völlig aufzu-heben und zu untersagen.
§ 1. Wir verstatten also nicht nur, sondern "befehlen auch allergnädigst, dassein jeder, ohne Unterschied, zur Rettung der ertrunkenen, erwürgten, erstickten, er-frornen und sonsten todtscheinenden oder in Lebensgefahr schwebenden Menschen,von welchem Stande oder Religion derselbe auch seyn möge, nach äusserstem Ver-mögen beförderlich seyn, die gefundenen, solchergestalt leblos oder todtscheinendenKörper unverzüglich aufheben, die nicht rechtlich erhängten Menschen losschneiden,sie ungesäumt in eines der nächsten Häuser bringen, und sofort diensame Mittel zurRettung des Unglücklichen allen Fleisses zu versuchen, nach Anleitung beygefügterAnzeige, angewandt seyn solle.
§ 2. Wir ermuntern sodann und befehlen einem jeden, insonderheit den Wund-ärzten, Badern, Gastwirthen, Krügern, wie auch den Vögten und Schulhaltern aufdem Lande, ihre Behausung zu einer so christlichen und pflichtvollen Absicht gerneund willig herzugeben, und sich dessen, bey Vermeidung scharfer Ahndung, aufkeinerley Art zu entlegen, vielmehr die zur Rettung vorgeschriebenen Versuche un-gesäumt anstellen zu lassen. Gleich denn auch der Obrigkeit oder dem Beamten desOrts unverzüglich davon Anzeige zu thun ist, damit solche unentgeldliche weitereVorkehrung treffen könne.
Die Gegenwärtigen hingegen haben in möglichster Geschwindigkeit einen Arztoder Wundarzt, wenn aber deren keiner in der Nähe ist, die Districtshebamme oderden Schulmeister, als zu deren Berufspflichten es gehöret, sich von den in dergleichenFällen erforderlichen Rettungsmitteln die nöthige Kenntnis zu verschaffen, herbeyzu-holen, von denen alsdann die nach Beschaffenheit der Umstände dienlichsten, undzum Theil in der beygefügten Anzeige vorgeschriebenen Versuche sorgfältig anzu-wenden sind. Wie sich denn auch die zuletzt erwähnten Hebammen und Schulmeisterzu diesem Ende mit den nöthigen Instrumenten nach Möglichkeit zu versehen haben.
§ 3. Diese Rettungsanstalten muss man, die Rettung sey auch noch so un-wahrscheinlich, jedermann widerfahren lassen, da die Erfahrung gewiesen, dassKörper oft viele Stunden lang leblos geschienen, aber doch noch durch Zufall oderangewandten Fleiss wieder erweckt worden. Nur alsdann ist alle Hoffnung verloren,wenn der starke Leichengeruch, blutige, aus Nase und Mund stinkende Jauche, einvon Fäulniss aufgetriebenes Haupt und Unterleib, die bey gelinder Anrührung sichabschabende Oberhaut, fahlbraune und blaugrüne Streifen, besonders am Unterleibe,und zwar mehrere dieser äusserlichen Zeichen zugleich, die anfangende oder schonvöllige Fäulniss verrathen. Der blosse Mangel von Empfindung und Wärme, vonPulsschlag und Odem, Kälte und Steifigkeit u. s. w. sind aber von völliger Leblosig-keit noch keine sicheren Merkmale.
§ 4. Wenn die, so einen Leichnam finden, sogleich oder bey der Handanlegungzum Retten, Spuren einer Verletzung, als einer Verwundung, Quetschung u. s. w.wahrnehmen, oder ohne Zeichen der Fäulniss (§ 3) blaue und rothe Striemen undFlecken, Blut, so aus Mund und Nase gestürzt ist, oder irgend etwas sich zeiget, daseine Gewaltthätigkeit muthmassen liesse, so haben sie zwar die etwa thunlichen