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derlichen Zeugnissen, beziehen mussten. Wenn man den Ertrunkenen nicht an einemSchiffchen befestigte, so pflegte man denselben an das Ufer so hinzustrecken, dassdessen Piisse im Wasser zurückblieben. Zuweilen (und dieses hielt man für einennicht zu vernachlässigenden Theil der Formalitäten) liess man nur die untern Glied-massen aus dem Wasser, hervorreichen; Kopf und Brust aber blieben im Wasserliegen, und erwarteten die geneigte Ankunft der Gerichtsherrn, welche zuerst derganzen Sache einen rechtlichen Zuschnitt gaben, ehe sie den Verunglückten insTrockne bringen Hessen."
Diese „geneigte Ankunft des Gerichtsherrn" wird sich wohl beiden Verkehrsverhältnissen damaliger Zeit auch bisweilen so lange ver-zögert haben, dass an eine Rettung der Verunglückten nicht mehr zudenken war. Man Hess also Ertrunkene aus Rücksicht für die Obrig-keit und im Aberglauben, dass Berührung von Selbstmördern ehrlosmache, liegen. Aehnlich erging es bei Erhängten. Diejenigen Menschen,welche solche losschnitten und um ihre Rettung sich bemühten, wurden.grössten Beschimpfungen ausgesetzt, und Frank tadelt diese Verirrungen,die zum Theil eine Folge missverständlicher Auffassung der behördlichenVerordnungen waren, mit herben Worten. So führt er auch die Ent-schuldigung eines Strassburger Berichtes vom Jahre 1740 an:
„Es könne, um das herrschende Vorurtheil zu heben, nicht genug wiederholetwerden, dass es der Obrigkeit nie eingefallen sey, die Rettung Ertrunkener zu er-schweren; und dass blos auf den Fall, dass man von derselben Tode versichert wäre,gewisse Ursachen die Vorgesetzten bewegten, sich ihrer Leichen zu versichern."
Er bemerkt aber weiter, es„scheint doch diese Erklärung auf niemand sehr gewirkt zu haben, besonders da nie■eine öffentliche Anstalt zur Rettung Verunglückter getroffen, und so die Verwendungeinzelner Menschen für dieselben, von den Regierungen gebilligt ward. Zur EhreSchottlands, und der Religion, kann ich doch nicht verschweigen, dass schon vormehreren Jahrhunderten, daselbst, das, auf einem steilen Felsen ruhende SchlossBamborough, von einem menschenfreundlichen Bischöfe von Durham, zur Rettung derSchiffbrüchiger] bestimmt, und nicht nur mit sehr wohlfeilen Nahrungsmitteln, son-dern zugleich mit 30 Betten zur Aufnahme der Verunglückten, versehen worden ist."
Amtliche Verordnungen, in welchen schwer getadelt, dass die Schein-todten unberührt blieben, und ausdrücklich unter Aussetzung von Be-lohnungen angeordnet wurde, denselben jederzeit zur Hülfe zu eilen, sindin der Folge zahlreich erschienen. So sei hier ein älterer Schleswig-Holsteinischer Erlass angeführt:
Verordnungen, die Sorge für die Scheintodten betreffend.
1. Vorschläge, um ertrunkene Personen ins Leben zu bringen und grossfürstl.Placat zu ihrer gesetzlichen Genehmigung, vom 6. Sept. 1771.
. 2. Verordnung wegen Rettung der durch plötzliche Unglücksfälle dem Anscheinenach leblos gewordenen Personen, vom 22. April 1772. (Chron. Samml. p. 21.)
Wir Christian der Siebente etc. Thun kund hiemit: Wasgestalt Wir mitMisfallen vernehmen müssen, wie an den mehresten Oertern wegen gerichtlicher Auf-hebung eines gefundenen todten oder todtscheinenden Körpers die hergebrachte Ge-wohnheit und ein daher bestätigtes höchstschädliches Vorurtheil herrsche, dass manes für die Ehre verfänglich hält, dergleichen Körper anzufassen, geschweige Versuche,