Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
492
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492 G. Meyer,

von den übrigen Kranken der Transport in ein für die Aufnahme von Infections-kranken berechtigtes Spital nöthig wird.

Die Uebersiedelung eines Infections-Kranken aus einer Privatwohnung in eineandere (Uebersiedelung, Wohnungs-Wechsel) können auch die interessirten Angehöri-gen bitten, müssen aber in diesem Falle von den Bezirks-Vorständen, wohin derjenigeinfolge seiner jetzigen, wie auch künftigen Wohnung gehört, eine schriftliche Trans-port-Erlaubniss verlangen, und diese dem Central-Desinfections-Institut vorlegen.

In Fällen, die keinen Aufschub dulden, ist es dennoch erlaubt, die schriftlicheErlaubniss nachträglich vorzulegen.

Der Transport acuter Infections-Kranker aus Privat-Wohnungen in Spitäler kannauch jeder für Praxis berechtigter Arzt von derCentral-Desinfections-Anstalt verlangen.

Wenn die Angehörigen des Kranken gegen den Transport protestiren, so kanndie Central-Desinfections-Anstalt den Transport nicht vornehmen, sondern sie ist ver-pflichtet, dem competenten Bezirks-Vorstand sofort die Meldung zu erstatten. Inihrem Bereiche hat die Central-Desinfections-Anstalt nicht das Recht den Krankenmit Gewalt wegführen zu lassen.

§ 3. Die Gesuche um das Vornehmen des Transportes acuter Infections-Krankensind schriftlich oder per Telephon an die Direction der Central-Desinlections-Anstaltzu richten. Aber wenn auch das Ersuchen per Telephon geschehen ist, ist es den-noch nothwendig, dass das schriftliche Ersuchen nachträglich der Direction zuge-sendet werde.

Der Transport der Kranken ist nach dem Ersuchen wo möglich sofort vorzu-nehmen, aber am spätesten in 6 Stunden nach dem Ersuchen. Transporte dringen-der Natur sind aber ausser der Tour zu erledigen, weshalb genügende Personale undWagen ständig in Bereitschaft zu halten sind.

§ 4. Der Wagen, auf welchem der Kranke tranportirt wurde, wie auch, die Dss-inficirenden, die den Transport vorgenommen haben, sind nach ihrer Rückkehr indie Anstalt den Verordnungen gemäss sofort zu desinliciren.

§ 5. Um die Infection der Kranken durch andere Krankheiten zu verhindern,sind die diversen Infections-Fälle auf besonderen Wagen zu führen. Demgemäss be-sitzt die Anstalt in genügender Zahl Kranken-Transport-Wagen, welche von einanderdurch Buchstaben unterschieden werden".

Die Krankenwagen werden nach dem Transport mit 1 prom. Subli-matlösung gewaschen, das Personal reinigt und desinficirt sich durchBäder und mit Sublimat, die Kleider werden durch strömenden Dampfdesinficirt. Die Krankenwagen haben im Innern Eisenblechbelag, ebensosind die Tragen mit Blechüberzug versehen. 13 der Wagen habenOmnibus-, 2 Fiakerform. Letztere haben keine Tragen. Die Wagen zurBeförderung von Kleidern und Gerätschaften der Kranken sind gross,innen aus hartem Holz hergestellt. Die Beförderung von ansteckendenKranken in öffentlichen Fuhrwerken ist verboten. Die Wagen und Pferdesind in eigenen Remisen und Stallungen untergebracht. Der Transporterfolgt stets kostenlos. Die Anstalt wird von der Stadt unterhalten,erhält aber die Hälfte ihrer Auslagen vomLandeskrankenverprlegsfond"durch die Regierung vergütet. Das hauptstädtische Oberphysikat über-wacht das Krankentransportwesen.

Ausserdem besorgt die Budapester Freiwillige Rettungsgesellschaft