Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
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491
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Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 491

bracht wird, umsomehr Anspruch auf freundliche Begegnung, als die Wirksamkeitder Freiwilligen "Rettungs-Gesellschaft, wie die dienstliche Aufgabe aller Angestelltender Krankenanstalten den gleichen Zweck, nämlich die Gewährung möglichster Hilfefür Kranke und Verletzte zum Gegenstand hat.

^Selbstverständlich kann von dem Grundsatze, dass alle Kranken oder Verletzten,für welche die Aufnahme in eine Wiener Krankenanstalt angesucht wird, zuerst indie Aufnahmskanzlei zu bringen sind, auch bei den durch die FreiwilligeRettungs-Gesellschaft dahin überbrachten "Verunglückten keine Ausnahme gemachtwerden. Von dem Augenblicke an, in welchem ein Kranker oder Verletzter in dieAufnahmskanzlei des k. k. Krankenhauses überbracht ist, falls derselbe zur Aufnahmein den Krankenstand überhaupt geeignet ist, ist die Function der FreiwilligenRettungs-Gesellschaft zu Ende und hat daher die Uebertragung desKranken oder Verletzten in das betreffende Krankenzimmer nichtdurch die Organe der Rettungs-Gesellschaft, sondern durch jene desKrankenhauses zu erfolgen".

9. Zufolge eines Uebereinkommens mit dem Alpinen Rettungs-Ausschusse istdie Central-Sanitäts-Station derWiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft die Central-Meldungsstelle für eventuelle in den Bergen vorkommende Unglücksfälle, und über-nimmt dieselbe den Transport eventuell in den Bergen verunglückter Personen vonden Bahnhöfen.

Etwa einlaufende diesfällige Meldungen sind daher sogleich auf schnellstemWege an den Obmann des Alpinen Rettungs-Ausschusses, dessen genaue Adresse stetsin der Sanitäts-Station afflchirt ist, weiterzugeben.

Die Transporte von Irrsinnigen sind durch besondere Vorschriftengeregelt.

Die Gesellschaft hat seit ihrem Bestehen vom 9. December 1881 bisEnde 1900 70444 Krankentransporte ausgeführt.

Für die Vororte Wiens ist noch eine freiwillige Organisation für dieKrankenbefördernng zu erwähnen, welche der Zweigverein Wiener Neu-stadt desRothen Kreuzes" eingerichtet hat, bei welcher der Kranken-transport gleichfalls nach bestimmten Grundsätzen erfolgt. Der Planderselben wird beimRettungswesen" ausführlich dargelegt werden.

In Budapest besorgt den Transport der ansteckenden Kranken dieBehörde und zwar diehauptstädtische Central-Desinfectionsanstalt" mitihrem Personal, Krankenwagen und Pferden nach einem Normativ, dessenwichtigste Paragraphen folgende sind.

§ 1. In das Bereich der Central-Desinfections-Anstalt gehört der Transport vonan folgenden Infections-Krankheiten leidenden Kranken:

1. Cholera asiatica, 2. Typhus abdom., Febris recurrens, Typhus exanthem.,3. Variola, Variolois, 4. Scarlatina, 5. Diphtheritis, Croup, 6. Febris paer-peralis, 7. Anthrax, 8. Malleus, 9. Lyssa, 10. Dysenteria, 11. Morbilli,12. Tussis convulsiva, 13. Varicella, 14. Erysipelas, 15. Parotitis epidemica,16. Meningitis cerebro-spinalis epidemica.§ 2. Die Anordnung des Transportes von Infections-Kranken gehört zur Com-petenz der Bezirks-Vorstände, resp. ihrer Physikuse und Bezirks-Aerzte.

Den Transport Infections-Kranker können einzelne Spitäler bitten, wenn zwischenihren Kranken ein Infections-Fall vorkommt, weshalb im Interesse der Absonderung