490 G. Meyer,
Bei Kranken-Transporten in Spitäler (specielle Abtheilungen) und in Privat-Kranken-Anstalten ist ausser dem ärztlichen Parero von der um den Transport an-suchenden Partei auch die gesicherte Aufnahme des Patienten in der betreffendenAnstalt schriftlich beizubringen.
Hinsichtlich des Transportdienstes werden im Allgemeinen die nachfolgendenVorschriften festgesetzt:
1. Es ist den Sanitätsdienern, welche Kranken-Transporte was immer für einerArt begleiten, strengstens untersagt, während oder nach den Transporten bei Wirths-oder Kaffeehäusern „Halt" zu machen.
2. Es ist bei der Ausfuhrung von Kranken-Transporten jeder Art mit der Zeitmöglichst zu sparen und nie länger am betreffenden Orte zu verweilen, als es unbe-dingt nöthig ist.
3. Bei jedem Transporte in Spitäler ist dem Sanitätsdiener, welcher den Trans-port begleitet, ein vom Arzte ausgefüllter Meldezettel mitzugeben, worin alle beson-ders wichtigen Einzelheiten über den zu Transportirenden in Kürze einzutragen sind.
4. Mit jedem Kranken oder Verletzten muss bei der Ankunft im Spitale stetsvor der Aufnahmskanzloi des Spitales „Halt" gemacht werden, dann das ärztlicheZeugniss und der Meldezettel in der Kanzlei präsentirt und der dort aufgenommeneKranke ordnungsgemäss mit seinen Effecten übergeben werden.
5. Die Effecten des Patienten sind nur gegen Empfangsbestätigung zu über-geben.
6. Die Abtheilung, in welche der in ein Spital gebrachte Kranke aufgenommenwurde, ist zu notiren und bei der Rückkehr im Journal-Zimmer zu melden. Ebendortist auch eine eventuell erhaltene Effecten-Bestätigung abzugeben.
7. Jeder vorgemerkte Kranken-Transport ist im Kranken-Transport-Vormerk-buche, welches in Juxtenform angefertigt ist, in duplo genau einzutragen und dieJuxta sammt ärztlichem Parere und eventueller Aufnahmszusage in dem hiefür be-stimmten Orte zu affichiren. Auch im Journalbuche ist die Vormerkung eines Kran-ken-Transportes pünktlichst einzuschreiben und derselbe stets dem nachfolgendenFührer zu übergeben.
8. Telegraphisch angesuchte Kranken-Transporte, insbesondere von Bahnhöfen,welche statutenwidrig oder ungenau sind, sind gleichfalls auf telegraphischem Wegean die ansuchende Partei selbst abzulehnen.
Ist wegen baldiger Ankunft des Zuges hiezu keine Zeit mehr, so ist die Polizei-Inspection des betreffenden Bahnhofes von der Ankunft des Patienten zu verständigenund dieselbe zu ersuchen, die Partei aufzuklären, dass die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft keine privaten Kranken-Transporte ausführt, im Bedarfsfalle aber dieSanitäts-Station zu rufen.
Alle Kranken oder Verletzten, welchen von Seiten der Gesellschaft die ersteHülfe geleistet wird, sind in das dem Unfallsorte zunächst gelegene Spital zu über-führen, es sei denn, dass die Kranken selbst oder deren Angehörige, endlich auch einvor unserer Ankunft anwesender Arzt das Ansuchen für ein bestimmtes Hospital oderfür den Transport in die Wohnung stellen.
Bezüglich des Verkehrs der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft in denAufnahms-Kanzleien der Krankenhäuser hat die hohe k. k. Statthalterei mit Erlassvom 31. Mai 1886, Z. 27651, Nachstehendes eröffnet:
„Die Functionäre der Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft haben in den Fällen,wo ihre Wirksamkeit sie mit den in den hiesigen Krankenanstalten angestelltenAerzten, Beamten und Dienern zusammenführt, was dann geschieht, wenn von denFunktionären der Gesellschaft ein Verunglückter in eine k. k. Krankenanstalt über-