Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
489
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Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 489

Von der k. k. Polizeibehörde und den Herren praktischen Aerzten angesuchtoKranken-Transporte nur in eine Heilanstalt und nur dann, wenn ein unaufschieb-barer lebensrettender operativer Eingriff dringend nöthig erscheint, welch' letztererebenso wie die Transportfähigkeit des Patienten ärztlich bescheinigt sein muss.

Von den "Directionen der öffentlichen Krankenanstalten angesuchte Kranken-Transporte in diese selbst oder die Transferirung in eine andere Krankenanstalt.

Der Transport von Geisteskranken nach den bestehenden speciellen Vorschriften.

Für den Fall der Activirung eines Epidemiedienstes die Transporte von Epi-demiekranken für die Krankenhäuser und für Private in den eigens für diesen Zweckbereit gehaltenen, gänzlich isolirten Kranken-Transportwagen und von einem beson-ders hiefür bestimmten Sanitätspersonale.

Alle diese Krankentransporte nur im Polizei-Kayon von Wien und mit Aus-nahme des Punktes 1 nur dann, wenn ein ärztliches Parere über die Transportfähig-keit (im Punkt 3 ausdrückliche Betonung der unaufschiebbaren lebensrettenden Ope-ration im Parere) vorliegt.

Unter allen Umständen abzuweisen sind:

Alle Transporte von Kindern unter zwölf Jahren (mit Ausnahme derjenigenFälle, wo gleichzeitig erste Hülfe geleistet wird).

Alle Transporte von Kranken, die mit Infectionskrankheiten behaftet sind (unternormalen Sanitätsverhältnissen).

Alle Transporte, wo kein ärztliches Parere vorliegt (mit Ausnahme der erstenHülfe).

In allen diesen Fällen ist der um einen solchen Kranken-Transport ansuchen-den Partei die nachfolgende Auskunft zu geben.

Die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft führt ihren Statuten gemässkeine in die Privatpflege fallende Kranken-Transporte aus; zu solchem Zwccko ex-istiren in Wien private Kranken-Transport-Unternehmungen für Bemittelte, und fürUnbemittelte die städtischen Sanitäts-Transportmittel, welche am jeweiligen Bezirks-amte des Wohnortes der zu transportirenden Person requirirbar sind. Ebendort be-finden sich auch die Wagen zum Transporte Infectionskranker".

Das ärztliche Parere für die Ausführung eines Kranken-Transportes muss dienachfolgenden Punkte enthalten:

1. Vor- und Zunahme und Wohnort des zu Transportirenden.

2. Art der Erkrankung.

3. Transportfähigkeit des Patienten.

4. Ausdrückliche Angabe, dass es sich um keine Infectionskrankheit handelt.

5. Genaue Angabe des Ortes, wohin der Patient zu transportiren ist.

6. Angabe des Tages und der beiläufigen Stunde, um welche die Ausführungdes Transportes gewünscht wird.

7. Angabe, ob der Patient in gestreckter Lage oder in sitzender Stellung trans-portabel ist.

Mit Ausnahme derErste Hülfe"-Transporte und solcher, welche dringendstgeboten erscheinen, ist die Gesellschaft nicht in der Lage, sich in Bezug auf die Zeitder Ausführung an eine bestimmte Stunde zu binden, und sind derlei Transporte, jenachdem es der Dienst zulässt, ausführen zu lassen.

In zweifelhaften Fällen und in besonderen Ausnahmsfällen, welche dem dieFührung habenden Herrn Arzte einer besonderen Berücksichtigung werth erscheinen,ist die ansuchende Partei anzuweisen, sich mündlich oder schriftlich an den Chefarztund Leiter zu wenden.

In sehr dringenden solchen Fällen kann sich der die Führung habende Arztmit dem Chefärzte und Leiter auf kurzem Wege in Verbindung setzen.