Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
488
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488 G. Meyer,

Rückseite.

Belehrung für die Partei.

Der vom behandelnden Arzte ausgefertigte Spitalszettel ist von der Partei (unterMitnahme der die Zuständigkeit und die Zahlungspflicht nachweisenden Documente)auf dem zuständigen Polizei-Commissariate, bei unaufschiebbaren Ueberführungenauf der nächsten k. k. Sicherheits-Wachstube vorzuweisen und nach Sicherstellune

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des Bettes nebst der am Polizei-Commissariate erhaltenen Spitalsanweisung in derKrankenwohnung für den städtischen Sanitätsdiener bereit zu halten.

Bei der Sicherstellung der Spitalsaufnahme von der Sicherheits-Wachstube aussind die die Zahlungspflicht und Zuständigkeit nachweisenden Documente den Sa-nitätsdienern zu übergehen.

Bei Transporten von Infectionskranken darf der Verkehr mit der Polizeibehörde

demnur von Personen besorgt werden, die mit Kranken nicht in Berühruilg ge-kommen sind.

Der hier abgedruckte Spitalszettel wird vom behandelnden Arzteausgefüllt, auf das Polzeicommissariat oder in dringenden Fällen in ent-fernt gelegenen ßezirkstheilen auf die nächste Sicherheitswachtstube ge-bracht, welche dann das Commissariat telegraphisch verständigt. Letz-teres fragt im Spital nach dem Bett an und veranlasst telephonisch beider Station die Ausführung des Transportes. Die Sanitätsdiener ver-ständigen von jeder Beförderung eines ansteckenden Kranken den zu-ständigen Bezirksarzt, welcher schleunige Wohnungsdesinfection veran-anlasst. Im Jahre 1899 wurden durch die Sanitätsstationen und De-pots 3052 Transporte ansteckender und 10320 Transporte anderer Kran-ker ausgeführt. Von Januar bis November 1900 betrugen die Zahlen10071 beziehungsweise 2301.

Neben diesem behördlicherseits geordneten Krankentransportwesenist noch der vorzüglich eingerichtete Krankentransportdienst der WienerFreiwilligen Rettungsgesellschaft zu nennen, für welchen folgende Vor-schriften erlassen sind, welche zum Vergleich mit den Verhältnissen beianderen Gesellschaften hier abgedruckt werden sollen. Ausserdem sindnoch private Krankentransportunternehmer vorhanden.

Dienstes-Vorschriften der Wiener Freiwilligen Rettungsgesellschaft für denKranken-Transportdienst (1900).

Auf Grund des II. Abschnittes, § 2 lit. c, der durch die k. k. niederösterreichi-sche Statthalterei bescheinigten Statuten ist die Gesellschaft ausschliesslich nurzu Transporten von Kranken und Verletzten bei plötzlichen Unglücksfällen auf denGassen, Strassen, in öffentlichen Gebäuden und Anstalten, sowie bei Katastrophenaller Art verpflichtet.

Somit ist jeder andere Krankentransport als statutenwidrig abzulehnen.

Den Statuten entsprechende Kranken-Transporte sind:

Alle im Bereiche der ersten Hülfe liegenden Krankentransporte.

Ferner können nachfolgende Kranken-Transporte zur Durchführung gelangen: