Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
483
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Fürsorge auf dem Gebiete des Kranl<entransportwesens. 483

für einen Zuschlag von 2 1 / 2 Schillingen mitfahren. Mit besonderer Ge-nehmigung des Ambulance Committee oder des Geschäftsführers (Clerk)des Board fahren die Krankenwagen auch nach Plätzen ausserhalb desWeichbildes der Stadt, wofür ein Schilling für jede Meile ausserhalb derStadt zu zahlen ist.

Ein besonderer Paragraph (70) der Londoner Sanitätsordnung ver-bietet, wie dies auch in Berlin, Hamburg u. s. w. der Fall ist, bei einerStrafe von 10 Pfund den Kutschern die Beförderung von ansteckendenKranken in öffentlichen Fuhrwerken, und den Kranken selbst, solcheFuhrwerke zu benutzen. Hat eine solche Benutzung dennoch statt-gefunden, so soll der Kutscher oder Eigenthümer des Wagens, sobalder davon Kenntniss erhält, der Sanitätsbehörde bezügliche Meldung er-statten, damit das Gefährt desinficirt werden kann. Im Unterlassungs-falle hat der Kutscher fünf Pfund Strafe zu zahlen, ihm steht aber dasRecht zu, sich an der beförderten oder derjenigen Person, welche denTransport veranlasst hat, schadlos zu halten, so dass ihm jeder Verlustund Ausgaben, welche in Verbindung mit der Desinfection stehen, ge-deckt werden. Die Sanitätsbehörde hat die Pflicht, auf Erfordern derKutscher oder Eigenthümer der Wagen für deren kostenlose DesinfectionSorge zu tragen.

Den humanen Sinn, von welchem alle Anordnungen der Behördenin England für die Kranken zeugen, beweist unter Anderem der Um-stand, dass die gute Ankunft im Krankenhause auf besonderem For-mular vom Chefarzt den Angehörigen des Kranken mitgetheilt wird. Ingleicher Weise wird Meldung von gefährlicher Verschlimmerung des Zu-standes des Kranken gemacht, damit die Angehörigen den Betreffendennoch sehen können. Der Verwalter des Krankenhauses setzt sichdann mit dem Leiter der Transportstation in Verbindung, um denBesuchern die Möglichkeit zu gewähren, im Wagen zum Hospitalund zurück zu gelangen. Für gewöhnlich dürfen nur zwei Besuchertäglich einen Kranken, dessen Befinden gefährlich ist, besuchen; jederBesucher darf höchstens eine Viertelstunde lang beim Kranken verweilen".

Bemerkenswerth ist, dass auch Personen, welche Kranke in denHospitälern besucht haben, nach ihrer Entfernung aus dem Krankenhaussich keines öffentlichen Fuhrwerkes bedienen sollen, wenigstens ist diesesVerbot auf den Formularen aufgedruckt. In welcher Weise es durch-geführt, und wie seine Durchführung beaufsichtigt wird, ist nicht rechtdeutlich ersichtlich.

In gleich strenger Weise ist die Ueberführung eines Kranken voneinem Krankenhause zum anderen geregelt. Von dieser werden die An-gehörigen des Patienten und der Clerk der Guardians des Districtes,zu dem der Kranke gehört, benachrichtigt. Bei der Ueberführungsendet der Verwalter eine Abschrift des Aufnahmezeugnisses des Kran-ken mit und sorgt, dass Name und Wohnung eines Angehörigen,falls sie nicht auf jenem vermerkt waren, in dem Ablieferungsschein(Delivery Note) aufgeführt werden. Besonders genau wird auf Namen

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