470 G. Meyer,
2. Wenn ein Kutscher eines öffentlichen Fuhrwerkes bestellt wird, um einenKranken zu fahren, so muss er sich vorher ein ärztliches Zeugniss vorweisen lassenaus welchem hervorgeht, dass der Betreffende nicht an einer ansteckenden Krankheitleidet.
3. Als ansteckende Krankheiten gelten: Cholera, Unterleibstyphus, PockenScharlach, Masern und Diphtherie.
4. Die Beförderung von Personen, welche an einer dieser Krankheiten leiden,hat mittelst besonderer Wagen zu geschehen, welche ausschliesslich zu diesem Ge-brauch von der städtischen Verwaltung bestimmt sind.
5. Muss Jemand mit einer ansteckenden Krankheit von einem Ort zum andernbefördert werden, so muss der Polizeibeamte des Reviers den Krankenwagen auf Aus-weis eines ärztlichen Zeugnisses mit dem Namen der Krankheit requiriren. Nachjedem Transport wird der Krankenwagen nach den Verfahren, welche vom Gesund-heitsamt und seiner Leitung angegeben sind, desinficirt.
6. Die Kosten für den Transport im besonderen Krankenwagen entfallen zuLasten des Transportirten oder bei Unbemittelten der Verwaltung des Krankenhauses.Sie werden nach dem Tarif der gewöhnlichen Wagen mit einem Zuschlag von 50 pCt.berechnet.
7. Jeder Wagen, welcher dieser Verordnung zuwider zum Transport eines an-steoKenden Kranken benutzt ist, wird einer sofortigen und vollständigen Desinfectionunterworfen.
Die Wagen selbst haben eine Gestalt etwa wie die Aktenwagenunserer Behörden. Der Raum unter dem Kutschersitz ist mit zur Unter-bringung der Trage im Inneren verwendet. An jeder Seitenwand be-findet sich je ein grosses Fenster. Die Einladung des Kranken geschiehtvon hinten. Bremsvorrichtung ist vorhanden. 1897 wurden die Wagen46 Mal zur Beförderung ansteckender Krankheiten benutzt.
In Gent ist jedes der 12 Polizeicommissariate mit einer Räder-bahre für die Beförderung von Verletzten, welche ins Krankenhaus ge-bracht werden, versehen. Ein besonderer Wagen ist zum Transport vonansteckenden Kranken ins Hospital vorhanden. Der Wagen wird durchVermittelung der Polizei herbeigerufen und nach jedem Transport des-inficirt.
Ein von der Stadtverwaltung bereitgestellter Krankenwagen stehtzur Verfügung der Polizei in Lüttich. Unter Umständen kann auchauf städtische Kosten öffentliches Fuhrwerk zum Krankentransport be-nutzt werden.
2. Bulgarien.
In den grösseren Städten des Fürstenthums ist der Krankentrans-port durch die städtischen Behörden eingerichtet, von den Stadtärztengeleitet und von den staatlichen Aerzten beaufsichtigt. Die bezüglichenBestimmungen sind im Sanitätsgesetz und in den betreffenden Dienst-anweisungen für die städtischen und Staatsärzte enthalten. In kleinerenStädten, welche städtische Aerzte besitzen, sind die gleichen Verfügungenvorhanden. In noch kleineren ohne städtische Aerzte wird der Dienstdurch Feldscheerer unter Unterstützung der Ortsvorsteher gehandhabt.