Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 469
Es ist noch in einer Reihe von Städten im Deutschen Reiche dasKrankentransportwesen sehr gut eingerichtet. Dieselben können abernicht alle einzeln an dieser Stelle erwähnt werden, besonders da erheb-liche Abweichungen von den beschriebenen Organisationen nicht bestehen.Ich verweise nach dieser Richtung auf meine Zusammenstellung in: „DasSamariter- und Rettungswesen im Deutschen Reich Theil I und II",welche tabellarisch die in den einzelnen Orten Deutschlands vorhandenenVorkehrungen zur Beförderung von erkrankten und verunglückten Per-sonen enthält. Von
II. Ausserdeutschen europäischen Staaten
sind noch folgende anzuführen, in welchen bemerkenswerthe Einrichtungenzur Krankenbeförderung vorhanden sind.
l. Belgien.
Antwerpen besitzt 13 städtische Stationen mit Verbandkästen undeiner oder mehreren Fahrbahren, ausserdem haben 2 Krankenhäusergleichfalls Räderbahren. Ein Krankenhaus hat einen Wagen mit zweiBetten und eine geschlossene Droschke für Personen mit ansteckendenKrankheiten. Daneben bestehen noch 3 Stationen von der Gesellschaftvom grünen Kreuz, welche mit Krankenwagen ausgerüstet sind.
Eine Verbandstation „Verbandhuis der haveneinrichtungen van hetNoorden", welche mit Aerzten besetzt ist, sorgt für die Beförderung vonErkrankten in einem besonderen Wagen. Die Kranken verbleiben aufder Station so lange, bis ihr Transport in ein Krankenhaus oder in ihreBehausung möglich ist. Bezüglich des Transportes von Personen mitansteckenden Krankheiten gilt die Verfügung vom 20. Februar 1880,deren Artikel I lautet:
Jeder Wagen, welcher einen ansteckenden Kranken in ein Krankenhaus gebrachthat, soll daselbst zur Desinfection zurückgehalten werden.
Artikel IL: Als ansteckende Krankheiten gelten: Cholera, Unterleibstyphus,Pocken, Scharlach, Masern, Diphtherie, Keuchhusten.
Artikel III. : Ein Kutscher, welcher nach einem solchen Transport seinen Wagender Desinfection entzieht, soll mit einer Geldstrafe von 5—25 Francs und Gefängnissvon 1—3 Tagen einzeln oder zusammen belegt werden. Im Wiederholungsfalle hatdie höchste Strafe Platz zu greifen.
Artikel IV.: Die Polizeiorgane und die Krankenhausverwaltung haben jeder inihrem Bereiche für die Befolgung dieser Verordnung Sorge zu tragen. U. s. w.
Der Gemeinderath von Brüssel verordnete unterm 27. April 1881folgendes:
In Anbetracht, dass der Transport von Personen mit ansteckenden Krankheitenin öffentlichen Fuhrwerken eine wirkliche Gefahr für die Bevölkerung darstellt, unddass es dringend nothwendig ist, dagegen Maassregeln zu ergreifen, wird verfügt:
1. Es ist verboten, öflentliches Fuhrwerk, Miethswagen u. s. w. für den Trans-port von Personen mit ansteckenden Krankheiten zu benutzen.