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2,1 (1902)
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Seite
466
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466 G. Meyer,

lizeibezirkskommissär telephonisch zu verständigen, bezw. auch PolizeidirectionJourzimmer.

Bei leichteren Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen in der Nähe der Sanitäts-wache genügt das Absenden einer Fahrbahre.

Transporte von infectiös Erkrankten dürfen nur mit einer Fahrbahre ausgeführtwerden, welche unmittelbar nach jedesmaligem Gebrauche in die städtische Desinfec-tionsanstalt zu verbringen ist. Von jedem solchen Transporte ist sofort die Polizei-direction Jourzimmer zu benachrichtigen. Blatternkranke dürfen nicht transportiertwerden.

Der Transport von Geisteskranken, Blöden oder geistesschwachen unzurech-nungsfähigen Personen darf nur auf Requisition eines praktischen Arztes oder aufGrund eines schriftlichen ärztlichen Ausweises stattfinden und dann nur zunächst indie Krankenhäuser der Stadt. Vor jedem solchen Transport ist in dem diesbezüg-lichen Krankenhaus zuerst telephonisch anzufragen, ob Platz zur Aufnahme desGeisteskranken vorhanden ist.

Eine Ueberführung von Geisteskranken nach der Kreisirrenanstalt darf aus-schliesslich nur auf Requisition der k. Polizeidirection oder einer Krankenhaus-verwaltung bethätigt werden, oder auch, wenn seitens der Kreis-Irrenanstalt dieAufnahme bereits genehmigt ist.

In allen Fällen, in welchen augenscheinlich ein Verbrechen vorliegt, hat soforttelephonische Meldung an die k. Polizeidirection zu erfolgen.

§ 4. Bei allen Transporten und Hülfeleistungen sind die Personalien der Ver-letzten bezw. Erkrankten unter Angabe der Verletzung oder Erkrankung festzustellenund zunächst in den Bureaus der Krankenhäuser oder Kliniken nebst Nummer desSaales, in welchem der Hilfesuchende untergebracht wurde, anzumelden.

In gleicher Weise sind die Personalien nach erfolgtem Einrücken auf derKranzlei der Sanitätswache anzugeben..

Es ist nicht statthaft, Erkrankte oder Verletzte, gegen ihren ausgesprochenenWillen in die Krankenhäuser bezw. Kliniken zu verbringen. Bei Unfällen oder plötz-lichen Erkrankungen sind die zu Transportierenden, insofern sie bei Bewusstseinsind, darüber zu befragen, und auf ihren Wunsch, besonders wenn sie angeben,häusliche Pflege zu haben, in ihre Wohnungen zu verbringen. Bei gewöhnlichenTransporten von Kranken liegt die Entscheidung ohnehin in ärztlichen Händen.

§ 5. Die Wägen fahren zur Unfallstelle im scharfen Trabe und dürfen währendder Fahrt nicht angehalten werden. Die Wachmannschaft sitzt auf dem Bock, einerdavon bedient die Bremse. Das Mitfahren von nicht im Dienste befindlichen Mit-gliedern der Kolonne ist unstatthaft.

Nicht zur Kolonne gehörige Personen dürfen mit den Wägen in der Regel nichtmitgenommen werden. Eine Ausnahme findet statt, wenn eine angehörige Personeines Verunglückten oder Erkrankten den Transport zu begleiten wünscht. Kolonnen-oder praktische Aerzte, sowie Polizeiorgane sind auf Verlangen zur Unfallstellemitzufahren.

Die Rettungswagen werden in allen Fällen, wo sie zur Verwendung kommen,ausschliesslich von Mannschaften der Freiwilligen Sanitätskolonne bedient.

Sind die Wägen beladen, so fahren sie im kurzen Trabe oder im Schritt, einMann der Wache begiebt sich ins Innere zur Beobachtung des Kranken bezw. Ver-letzten.

Bei der Rückfahrt der Wägen ins Depot fahren diese im kurzen Trabe.

Nach dem Einrücken sind die Wägen gründlich zu untersuchen, wenn erforder-lich, sofort zu reinigen und sodann in die Remisen zu schieben. Irgendwelche Schär