Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 465
zwei liegenden und 4 sitzenden Personen. Die Wagen stehen im städtischenMarstall, welcher in nächster Nähe von der Wache der Gesellschaft liegt.
Die Zahl der Transporte betrug 1900 im Ganzen 2580. Hiervonwaren 941 Transporte von Verunglückten, und 1839 bestellte Transported. h. von Kranken, welche von der Bahn in die Wohnung oder von derWohnung in ein Krankenhaus u. s. w. gebracht wurden. Für letztereTransporte werden 3 M. Gebühren von Seiten der Gesellschaft erhoben.Der Transport von ansteckenden Kranken wird ausschliesslich mit einerbestimmten Fahrbahre ausgeführt. Bei jedem Transport sind ausser demKutscher noch 2 Sanitätsmänner der Gesellschaft in Thätigkeit.
Die Gesellschaft hat jetzt wegen der erhöhten Inanspruchnahmeeigene Kutscher sowie zwei eigene Pferde eingestellt.
An 9 Stellen besonders in Polizeiwachen hält die Gesellschaft Trag-bahren zur Verfügung, und zwar in ihrem Wirkungsbereiche, in welchemsie auch nur die Beförderung von Kranken und Verunglückten undVerletzten ausführt.
Auch der Bezirk für die Krankentransporte der Sanitätshaupt-kolonne, deren Wagen zum Theil den Aktenwagen unserer Behördenähnlich gebaut sind, ist genau abgegrenzt und durch Dienstanweisunggeordnet. Es lautet in dem bezüglichen Theil:
§ 3. Die Rettungswagen werden auf Verlangen innerhalb des Burgfriedensjederzeit in den Dienst gestellt. Insbesondere:
1. Bei Unglücksfällen und Katastrophen jeglicher Art.
a) Bei Unglücksfällen, wie z. B. bei Knochenbrüchen, Blutungen, Luxationen,Schuss-, Stich- oder Hiebverletzungen, Verbrennungen, Erschütterungen, Zerreissun-gen von Sehnen, Muskeln, Bändern, Vergiftungen, bei Erhängen, Erfrieren, Er-sticken, Ertrinken etc.
b) Bei Katastrophen, so z. B. bei Verschüttungen, Explosionen, Einstürzen,grossen Bränden, Paniken, Gasausströmungen, Unfällen in den Bahnhöfen, kurz inallen Fällen, wo mehrere Personen zu Schaden gekommen sind.
2. Bei plötzlichen Erkrankungen, so z. B. bei Schlaganfällen, Blutsturz, Blut-ergüssen, geklemmten Brüchen, Geburten, Bewusstlosigkeit etc. Bei Vergiftungenist der in der Kanzlei deponierte Kasten mit den Gegengiften mitzufahren und tele-phonisch ein Arzt zu requirieren.
3. Zu einfachen Krankentransporten von den Wohnungen in die Kliniken undKrankenhäuser der Stadt und umgekehrt.
Ausserhalb des Burgfriedens werden die Wägen in der Regel nicht abgegeben.
Eine Ausnahme findet statt bei Katastrophen, welche sich in der UmgebungMünchens ereignen.
Bei Abgabe der Rettungswagen ist lediglich der vorligende Fall entscheidend,nicht aber die Person, welche den Wagen requiriert.
Betrunkene oder anscheinend Betrunkene werden transportiert, wenn der Anrufdurch Polizeiorgane erfolgt und die Betreffenden in ihrem eigenen Interesse nichtsich selbst überlassen werden können.
Betrunkene, welche gleichzeitig verletzt sind, müssen jederzeit transportiertwerden. In zweifelhaften Fällen erfolgt der Transport nach der k. Polizeidirection.
Tote dürfen nicht transportiert werden. Ist der Verunglückte oder Erkranktebei Eintreffen der Sanitätswache bereits verschieden, so ist der einschlägige k. Po-Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. 20