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2,1 (1902)
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464
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464 G. Meyer,

ansteckenden Krankheit leidet. Die Bescheinigung ist dem Führer des Kranken-wagens zu übergeben.

Leidet der Kranke an einer ansteckenden Krankheit, so sind die bisherigenKrankentransportmittel (Kranken droschken, Tragkörbe) zu benutzen, derenBestellung an den oben genannten Stellen ebenfalls entgegengenommen wird.

Die Kosten für die Beförderung der Fuhrwerke werden von der Kasse desPolizeiamtes eingezogen und betragen:

a) für die Beförderung einer ausserhalb ihrer Wohnung verunglückten, be-ziehungsweise plötzlich erkrankten Person nach ihrer Wohnung, einem Krankenhauseoder einer Klinik M. 3,00,

b) für jede andere Beförderung M. 4,50.

Die Beförderung findet in der Regel nur innerhalb der Stadt Lübeck und derenVorstädten statt; Ausnahmen sind nur mit besonderer Genehmigung des Medicinal-amtes gestattet.

Lübeck, den 28. Februar 1900.Das Medicinalamt.

Den Transport der ansteckenden Kranken regelt die

Verordnung,betreffend die Benutzung öffentlichen Fuhrwerks zum Krankentransport.Das Polizei-Amt verordnet hierdurch:

§1.

Zur Beförderung von Personen, welche an Cholera, Pocken, Diphtheritis, Typhus,Scharlach, Masern oder Ruhr erkrankt sind, dürfen für den.öffentlichen Verkehr be-stimmte Fahrzeuge (Miethwagen, Droschken, Omnibus, Eisenbahn- und Pferdebahn-wagen, Dampfschiffe) nicht benutzt werden.

Derartige Personen sind mittelst besonderer Krankenwagen oder in Kranken-körben zu befördern.

§2enthält Strafbestimmungen bei Uebertretungen.Lübeck, den 6. December 1887.

Das Polizei-Amt.

Auch Personen mit anderen ansteckenden Krankheiten als hier ge-nannt, z. ß. mit Genickstarre, werden in den Krankenwagen befördert.

13. München.

Hier ist der Krankentransport hauptsächlich in den Händen derFreiwilligen Rettungsgesellschaft und der Freiwilligen Sanitäts-Haupt-kolonneMünchen". Die Organisation der beiden Gesellschaften wirdbeimRettungswesen" zu erörtern sein. Die unter ärztlicher Leitungstehende Rettungsgesellschaft verfügt über zweckentsprechend gebautesTransportmaterial und zwar über einen Krankenwagen in Landauerform,einen Wagen für gleichzeitige Beförderung von mehreren verletzten Per-sonen, ein Krankentransportfahrrad, Fahr- und Tragbahren. Der zweiteWagen in Omnibusform dient zur Beförderung von 4 liegenden, oder