Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 461
Räumen für ansteckende und nicht ansteckende Kranke. Es bietet füreinen liegenden und sechs sitzende Kranke Platz.In Hamburgs Schwesterstadt
Altona
besorgt die städtische Berufsfeuerwehr das gesammte Krankentransport-wesen durch "2 vollkommen bespannte und bemannte Krankenwagen undeine Räderbahre. Die Krankenwagen haben äusserlich die Gestalt derWiener Wagen, innen Metallbelag, sind seitlich nach oben und unten zuöffnen und mit dem Kranken zu beladen. Die Fahrzeuge werden nachjedem Transport gründlich desinficirt. Im Jahre 1899/1900 wurden1198 Krankentransporte ausgeführt.
7. Hannover.
Zwei Krankenwagen stehen bei der städtischen Branddirection, dereine zur Beförderung von ansteckenden, der andere für nicht an-steckende Kranke und Verletzte. Die Bespannung wird von der Feuer-wehr gestellt. Die Kosten der Benutzung betragen für einen Transportmit Begleitern (ein Chargirter und 2 Feuermänner) 3,50 Mark, für einenTransport ohne Begleiter 2 Mark, und werden von den Kranken oderderen Angehörigen eingezogen, Unbemittelten jedoch erlassen. Dereine Wagen hat Berlineform, ist ein- und zweispännig zu fahren,die Räder haben Gummireifen, der andere ist nach Hamburger Systemhergestellt. Die Verordnung der Polizei betreffs des Krankentransportesvom 12. Juni 1899 lautet:
§ 1. Die Benutzung von öffentlichen Fuhrwerken (Lohnwagen, Droschken, Omni-bus, Strassenbahnen, Eisenbahnen) und öffentlichen Wasserfahrzeugen zur Beförde-rung von Personen, welche an Cholera, Pocken, Darm-, Fleck- und Rückfalltyphus,Diphtherie, Genickstarre, Ruhr, Scharlach und Masern leiden, sowie von Cholera-verdächtigen ist verboten. Die strafrechtliche Verantwortung trifft den Kranken selbstoder denjenigen, welcher die Beförderung veranlasst.
§ 2. Die Beförderung von Personen, die an den im § 1 genannten Krankheitenleiden, hat, falls nicht eigenes Fuhrwerk benutzt wird, durch die hierzu bestimmtenKrankentransportwagen zu geschehen.
§ 3. Sämmtliches zur Beförderung von Personen, welche an den im § 1 ge-nannten Krankheiten leiden, benutztes Fuhrwerk oder Wasserfahrzeug, sowie die beidieser Beförderung benutzten Gegenstände hat der Eigenthümer vor weiterer Be-nutzung in der städtischen Desinfectionsanstalt desinficiren zu lassen.
§ 4. enthält Strafbestimnmngen bei Zuwiderhandlungen.
Ausserdem dienen zur Beförderung von plötzlich Erkrankten undVerunglückten eine Reihe von Räderbahren, welche an bestimmtenStellen aufbewahrt sind, und durch Vermittelung der Polizeibeamtenherbeigeholt werden können.
8. Kiel.
Die Stadt hat einen nach meinen Angaben in Berlin hergestelltenKrankenwagen, welcher das oben abgebildete Traggestell enthält und