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2,1 (1902)
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457
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Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 457

dienenden Personenfuhrwerken dürfen solche Kranke nicht transportirtwerden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mark be-straft, falls sie nicht einer Bestrafung nach dem K.-Str.-G.-B. unter-liegen. Die Beförderung von ansteckenden Kranken mit städtischenTransportmitteln erfolgt kostenlos. Die Bestellungen sind bei der Rath-hauswache oder der nächsten Wohlfahrtspolizeiwache anzubringen.2 Krankendroschken sind in Dresden-Altstadt, 2 in Dresden-Neustadtuntergebracht. Ein Wohlfahrtspolizeibeamter hat jeden Transport zu be-gleiten und zu sorgen, dass unmittelbar nach Ablieferung des Krankendie Desinfection des Wagens in einem Krankenhause erfolgt. Zur Be-förderung von Personen, die auf öffentlicher Strasse verunglückt oder er-krankt mit Ausnahme von ansteckender Krankheit sind, ist jeein Unfallwagen mit Bespannung im Hauptfeuerwehrhof Altstadt undNeustadt und einer in Reserve im städtischen Marstall aufgestellt. DieseWagen sind zum sofortigen Ausrücken fertig und fahren so schnell wiedie Feuerwehr zu einem Brande. In jeder Wohlfahrtspolizeibezirks-wache und der Schlachthofwache ist je eine grosse und eine kleineTrage, in der Rathhauswache und in den chirurgischen Hülfsstellen jeeine kleine Trage. Die Herbeiholung aller dieser Transportmittel besorgtdie Wohlfahrtspolizei. Als Träger der Tragen dienen die Rathschaisen-träger, welche bei Tag und Nacht Wache haben. Jeder Polizeibezirk hatausserdem für den Nothfall zwei Träger zur Verfügung.

5. Frankfurt am Main.

Der Transport von Verunglückten ist hier hauptsächlich durch privateGesellschaften organisirt: die freiwillige Rettungsgesellschaft, den Frank-furter Samariterverein und die freiwillige Feuerwehr, deren Einrichtungenim nächsten Artikel noch besprochen werden.

6, Hamburg

ist diejenige Deutsche Stadt, welche wohl am frühesten ein behördlichesKrankentransportwesen gehabt hat. Hier war auch die erste DeutscheRettungsgesellschaft, eingerichtet. Die Transportgeräthschaften dieser sindbereits beschrieben. Die jetzt gültigen Bestimmungen für die Be-förderung der Kranken besonders mit ansteckenden Krankheiten sind vor-treffliche und liefern den Beweis, dass es am besten ist, wenn die Be-hörden diesen wichtigen Zweig der öffentlichen Gesundheitspflege ineigener Verwaltung haben.

Bereits 1850 hatte Hamburg, wie oben bemerkt, einen Kranken-wagen, welchem äusserlich seine Bestimmung wenig anzusehen war, daserste Modell eines solchen Wagens. Auf seine Nachtheile habe ich obenaufmerksam gemacht. 1889 wurden von der Behörde mehrere Wagennach Wiener Muster mit Gummirädern angeschafft, im Inneren mitRiemen zum Aufhängen der mit dem Kranken besetzten Tragen. Dadiese Riemen nur eine pendelnde Bewegung gestatten, aber keine federnde