Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
458
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458 . G. Meyer,

zur Verhütung der Erschütterungen, so hat man die Riemen wieder entferntund setzt die Tragen ohne weitere Vorkehrung in den Wagen, desseneine Seitenwand nach oben und unten aufgeklappt wird.

Im Inneren des Wagens können neben dem Kranken noch zwei Per-sonen sitzen, welche auf der geschlossenen Seite durch eine gewöhnlicheWagenthür einsteigen. In einem verschliessbaren Raum wird eine FlascheCognac mit Trinkglas, eine Flasche Carbolwasser mit Napf, eine FlascheKampferöl mit Spritze, Verbandwatte, Binden und ein Schwamm mit-geführt.

Die Wagen werden zur möglichst schnellen Beförderung der Krankenstets zweispännig gefahren. Sie können nicht nur bei der Centralstelle imStadthause, sondern auch bei allen Polizeiwachen der Stadt, welche an denFeuertelegraphen angeschlossen sind, bestellt werden. Für ganz dringlicheFälle sind auf allen Wachen Räderbahren eingestellt, welche von der Wach-mannschaft bedient werden und schnell ausfahren können. Sie werdenbesonders zur Beförderung in nahe gelegene Krankenanstalten oder in dasnächstgelegene Wachtlocal benutzt. Auf dem südlichen Eibufer haben dieWachen zum Theil noch Krankenkörbe, welche in der nordwestlichenGegend unseres Vaterlandes überhaupt noch recht viel im Gebrauch sind.Auf der Centralstelle ist Tag und Nacht die aus 12 Mann bestehendeuniformirte Sanitätscolonne, bezahlte im Krankentransportdienste ausge-bildete Leute, anwesend, um bestellte Krankentransporte sofort auszu-führen. Die Ausführung von Transporten wird niemals von Bezahlungabhängig gemacht, sondern es werden die Kosten für einen Transportvon der Polizeibehörde eingezogen, jedoch bei Unbemittelten von diesergetragen. Zur Beförderung von Pockenkranken war auch früher in Ham-burg eine Droschke vorhanden, welchenach jedesmaligem Gebrauch, sogut es anging" desinficirt wurde. Diese Droschke wurde streng gesondertaufbewahrt und stand nur zur Verfügung der Polizeibehörde. Ausserdemwurden 1884 zwei eiserne Wagen erbaut, welche im Falle einer Cholera-epidemie benutzt werden sollten. Am 7. Mai 1890 wurdeeine Ver-ordnung betreffend die Beförderung von Personen, welche mit einer an-steckenden Krankheit behaftet sind" erlassen, in welcher die Benutzungvon öffentlichem Fuhrwerk zur Beförderung von an Pest, Cholera, Fleck-fieber (Typhus exanthematicus), Blattern, Scharlach, Diphtherie leiden-den Personen verboten wurde. Vorübergehend kann dieses Verbot auchnoch auf andere ansteckende Ki-ankheiten, wie Masern, Keuchhusten,Unterleibstyphus, ausgedehnt werden. Die Aerzte, welche eine Kranken-beförderung anordnen, haben hierüber eine Bescheinigung mit einem Ver-merk auszustellen, ob eine ansteckende Erkrankung vorliegt oder nicht.Oeffentliches Fuhrwerk, welches zur Beförderung ansteckender Krankergedient hat, ist zu desinficiren.

Am 1. Juli 1890 trat diese Verfügung in Kraft, nachdem nebendenbereits zuerst beschafften 2 Krankenwagen noch 4 weitere angeschafftwaren, deren Bau vollkommen dem der anderen glich, nur war das In-nere mit einem Ueberzug von Eisenblech versehen. Diese Wagen sind