Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
454
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454 G. Meyer,

kenhäusern geradezu verantwortlich. Wenn er die Zeit der Krise fürals eine Gegenanzeige für die Beförderung dieser Kranken hinstellt, sokann ich ihm hierin nach meinen Eingangs gemachten Erwägungen nichtbeipllichten, wohl aber andererseits meiner Befriedigung Ausdruck gebendass auch er der Beförderung von Kranken einen Einrluss für derenweiteres Verhalten beimisst.

In den Verwaltungsberichten der städtischen Krankenhäuser sindseit meiner Umfrage stets jetzt auch die Transportarten angegebendurch welche die Kranken in die Krankenhäuser gelangen. ImStadthaushalt von Berlin für 1901/1902 ist das Krankentransportwesenbedeutend höher als früher bedacht, indem beim Armenwesen hierfür45000 Mark ausgeworfen sind, gleichfalls ein Beweis der Anerkennungder städtischen Behörden für die Notwendigkeit sachgemässer Kranken-beförderung.

Die von mir zu Ende jenes Vortrages gegebenen Schlusssätze wur-den im Verein für innere Medicin ohne Debatte angenommen, währendder Vortrag selbst eine recht lebhafte Erörterung hervorrief. Die Sätzelauteten:

1. Das Krankentransportwesen einer Grossstadt ist behördlicherseitseinzurichten und zu verwalten.

2. Die Krankentransportwagen sind am besten in den grösserenKrankenhäusern und Feuerwachen unterzubringen.

3. Die Bestellung der Krankentransportwagen erfolgt direct vonderen Unterkunftsplätzen, durch Vermittelung der Rettungswachen oderder Polizeiwachen.

4. Bei der Bestellung der Krankentransportwagen sind den Be-stellern sogleich Nachrichten über die in dem gewünschten Krankenhauseverfügbaren Plätze zu geben.

5. Die Beförderung von ansteckenden und solchen innerlich Er-krankten, welche nicht gehen können, in dem öffentlichen Verkehr dienen-den Fuhrwerken ist zu verbieten.

6. Die Krankentransportwagen werden nach jeder Benutzung imKrankenhause, zu welchem sie fahren oder gehören, gereinigt bezw. des-inficirt.

7. Die den Krankentransport ausführenden Träger haben nach jedemTransport ihre Kleider zu reinigen bezw. zu desinficiren.

8. Die Ausführung eines Krankentransportes darf niemals von derBezahlung abhängig gemacht werden.

Ich hebe besonders hervor, dass ich diese Forderungen aufgestellthabe, ohne damals die in London vorhandenen Einrichtungen aus eigenerAnschauung zu kennen, welche eigentlich die meisten Punkte erfüllen,welche ich an ein gut geregeltes Krankentransportwesen stelle. Ichwerde dieselben am Schlüsse dieser Auseinandersetzungen noch weiterdarzulegen haben, nachdem ich noch vorher die in anderen Gross-städten vorgesehenen Einrichtungen kurz geschildert.

Bereits ein Jahr vorher, am 6. März 1894, hatte ich im Aerzte-