Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 435
und noch vielmehr durch den sonstigen Inhalt der Schiffe sogar allein,von einem Weltheil zum anderen verbreitet werden könnten. Bekanntsind ja die Quarantänemaassregeln, welche früher zum Theil noch vielstrengere waren als jetzt, wo man mehr in das Wesen der anstecken-den Krankheiten und ihrer 'Verbreitungsart eingedrungen ist, und daher■wirksamere und weniger behindernde Vorkehrungen anordnen und treffenkann. Die jetzt hierfür geltenden behördlichen Bestimmungen werdenan der entsprechenden Stelle dargelegt werden.
Die kleinen Flussdampfer, welche in vielen Grossstädten, die amWasser liegen, nach Art von Omnibussen eine grössere Zahl von Fahr-gästen gleichzeitig beförden, sind mit von dem Verbot der Beförderungvon Personen mit ansteckenden Krankheiten in öffentlichen Fuhrwerkenbetroffen. In den kleinen Alsterdampfern in Hamburg ist auch dasoben für die Strassen bahnwagen erwähnte Verbot, auf den Fussbodenauszuspeien, angebracht.
V. Csatary meint, dass Schiffe, welche zur Beförderung von ge-sunden Roisenden dienen, niemals sich für die Transportirung von er-krankten eigenen, weil sie nicht für eine ausgiebige Desinfection undnicht für eine bequeme Lagerung von Schwerverletzten genügende Ein-richtungen und Gelegenheit bieten. Von dem Verbot, Personen mit an-steckenden Krankheiten in Schiffen des öffentlichen Verkehrs zu befördern,kann ausnahmsweise Abstand genommen werden, sowohl vom reinmenschlichen Standpunkt als auch aus anderen Gründen zwingenderNatur, so z. B. wenn eine ansteckende Krankheit sich erst auf der Fahrtzeigt, und der Reisende einige Zeit auf dem Schiffe bleiben muss. Diesevon v. Csatary angeführten Ausnahmen sind sehr wohl als solche zuberücksichtigen. Nur sind, wie schon oben bemerkt, nirgends eigeneSchiffe für den Transport von ansteckenden Kranken ausser in Hamburgund London in Civilverhältnissen vorhanden.
Für längere Reisen auf See müssen für den Fall, dass ein Reisen-der an einer ansteckenden Krankheit erkrankt, besondere Absperrungs-und Vorsichtsmaassregeln zu seiner weiteren Beförderung auf dem Schiffegetroffen werden, theils damit er selbst genügend Bequemlichkeitenhat, als damit auch die Mitreisenden nicht gefährdet werden. Daauf Schiffen gesonderte Kajüten für einzelne Passagiere der I. undIL Klasse vorhanden sind, ist für diese die Trennung einzelner Erkranktervon den Gesunden nicht allzuschwer durchzuführen. Für Zwischendecks-passagiere sind einige Räume zur Trennung besonders für länger dauerndeFahrten stets vorzusehen. Aber es muss eine sehr ausgiebige Desinfectionder betreffenden Räume, in welcher ein Reisender erkrankt gelegen, statt-finden, bevor ein solcher Raum wieder von einem Anderen eingenommenwerden darf. Besonders auf die Tuberkulose hat man auf verschiedenenCongressen hingewiesen und deren Gefährlichkeit auch für den Schiffsver-kehr betont. Da ja die Kajüten auf Schiffen ganz besonderen Bau haben,wie in den Vorschriften für den Krankentransport der Wiener Rettungs-gesellschaft von 1889 auch gesagt ist, so ist auf die Desinfection der-
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