Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 431
A. Verkehr zu Lande,a) Post.Gemäss § 48 des IL Theiles der Fahrpostordnung vom Jahre 1838, sind krankePersonen, deren Zustand den Mitreisenden offenbar beschwerlich sein müsste. insbe-sondere epileptische, Ausschlags- und Gemüthskranke, sowie Kinder unter 4 Jahrenzur Beförderung mit der Fahrpost nicht zuzulassen, es sei denn, dass derlei Personenoder Kinder unter 4 Jahren zu einer Familie gehören, welche für sämmtliche Plätzeeines Wagens und für die ganze Route, welche derselbe befährt, die tarifmässigeGebühr bezahlen.
Erlass des k. k. Handelsministeriums vom 2. August 1894.
Z. 39746,betreffend Choleramaassnahmen im Postverkehr.
Das Handelsministerium hat sich an das k. k. Ministerium des Innern um dieMittheilung gewendet, ob vom dortigen Standpunkte die Hinausgabe von Grundsätzenfür den Verkehr der Postfahrten auf Strassen in Cholerazeiten als geboten erachtetwird, und welche Normen dieselben zu enthalten hätten, oder ob es den Post- undTelegraphendirectionen zu überlassen wäre, im Einvernehmen mit den betreffendenSanitätsbehörden die zweckdienlichen Vorkehrungen bei Bildung von Choleraherdenvon Fall zu Fall zu treffen.
Dem Ministerium des Innern erscheint laut Antwortnote vom 18. Juli 1894,Z. 12747, die Hinausgabe eines bezüglichen Reglements für den Postverkehr nachdem Muster der für den Eisenbahnverkehr geltenden Grundsätze sh. ä. Erlass vom8. März 1894, Z. 12095 (*) mit Rücksicht darauf, als hinsichtlich der Behandlungder Wägen, in welchen Cholerakranke befördert wurden, über die Behandlung dieserKranken, über die Desinfectionsmassregeln etc. bereits in der Cholera-Instruction **)und in den allgemeinen Choleravorschriften eingehende und dem anzustrebendenZwecke genügende Anordnungen enthalten sind, nicht nothwendig, abgesehen davon,dass der Postverkehr nicht allenthalben in derselben einheitlichen Weise sich voll-zieht, wie der Verkehr auf Eisenbahnen und daher die Erlassung allgemein giltigerspecieller Vorschriften unthunlich wäre.
Dagegen hat das k. k. Ministerium des Innern für geboten erachtet, die stricteBefolgung der Choleravorschriften, insbesondere der Anzeigepflicht von choleraver-dächtigen Erkrankungen den unterstehenden Postorganen neuerdings strengstens ein-zuschärfen und dieselben anzuweisen, dass sie in Cholerazeiten dem Gesundheits-zustande der mit der Post reisenden Personen eine erhöhte Aufmerksamkeit zuwendenund im Falle einer wahrgenommenen Erkrankung oder des Verdachtes einer solchensofort der betreffenden Gemeindevorstehung und der politischen Behörde behufs dersanitätspolizeilichen Intervention im kürzesten Wege Meldung machen. Wägen, indenen solche Kranke befördert wurden, müssen sofort ausgewechselt, ausser Gebrauchgesetzt und desinficirt, die Mitreisenden eines choleraverdächtig Erkrankten selbst alscholeraverdächtig der sanitätspolizeilichen Behandlung der Sanitätsbehörde überwiesenwerden.
Was die Behandlung der Postsendungen betrifft, muss dieselbe sich innerhalbdes durch die Dresdener internationale Sanitätsconvention (R.-G.-Bl. No.69 exl894)*)festgesetzten Rahmens halten.
Hievon werden die k. k. Post- und Telegraphendirectionen zur eigenen Wissen-schaft und entsprechenden weiteren Verfügung in die Kenntniss gesetzt.
Ueber die Behandlung von Postsendungen und Briefen aus verseuchten Gegen-den s. Seite . . .