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kann, denn wenn die Wagen nicht eine solche Bauart besitzen, istauch eine Desinfection oder Forderung derselben nutzlos. Mit Recht hatBraehmer auf mehreren Oongresssen hervorgehoben, dass neben demTuto für den Eisenbahnverkehr auch dem Jucunde und Cito Rechnunggetragen werden müsse. Daher dürfen die Maasregeln für die Beförde-rung kranker Reisender auch besonders auf das Jucunde Anspruch er-heben, wie aus den Ausführungen am Eingange genügend hervorgeht.
Im Anschluss an die Eisenbahnbeförderung von Kranken soll nochkurz die Beförderung von Reisenden mit der
2. Post
berührt werden, welche in jetziger Zeit allerdings mehr in den Hinter-grund getreten ist, immerhin aber noch Interesse für unser Themabeansprucht.
In alten Zeiten war man in Bezug auf den Postverkehr besonderszur Zeit des Herrschens von Seuchen sehr ängstlich, wie z. B. folgendePostordnung beweist, welche ein Zeichen für die früher bestehende An-sicht über die Uebertragbarkeit ansteckender Krankheiten ist.
Erneute und erweiterte allgemein Post-Ordnung für sämtlicheKönigl. Provinzien. De dato Berlin, den 26. November 1782.
Neunzehnter Abschnitt.Von dem Verfahren der Postämter bey ansteckenden Krankheiten.
§1-
Sobald ein Postmeister oder anderer Postbediente in Erfahrung bringet, dassseines Orts sich contagiöse Krankheiten äussern; So hat er ohne Zeitverlust nachdem eigentlichen Zustand derselben, bey dem Magistrat und den Medicis sich fleissigzu erkundigen, und dem General-Postamt davon unverzüglich ausführlichen Berichtzu erstatten, auch im Fall es eine pestartige, oder sonst böse ansteckende Seucheseyn sollte, mit jener Communication und Gutfinden so fort weder Passagiers nochPaquete von solchen Orten auf die fahrende Post anzunehmen, sondern wenn dasUebel völlig ausgebrochen wäre, auch Unsere Allerhöchste, oder Unsers General.Postamts Ordre darüber abzuwarten, den Lauf der fahrenden Posten gänzlich einzustellen.
§14.
Endlich wird den Postbedienten insgesammt auf ihr Gewissen gebunden, undauf ihre Pflicht empfohlen, im Fall sie entweder an sich selbst, oder an ihren Haus-genossen einige Zeichen der Contagion wahrnehmen und bemerken sollten, sich derAbfertigung der Post von Stund an zu enthalten, und solches der Gerichtsobrigkeitanzuzeigen, welche sodann bemächtiget seyn soll, ad interim, und bis anderweiteVerfügung von Uns Allerhöchst Selbst, oder von ünserm General-Postamt geschiehet,einem sichern und capablen Mann die Verwaltung und Administration der Posten zuübertragen.
Dass es auch in Deutschland nach den jetzt bestehenden Verord-nungen verboten ist, Reisende mit ansteckenden Krankheiten in derFahrpost zu befördern, kann keinem Zweifel unterliegen. In Oesterreichbesteht hierfür ein eigener Erlass: