428 G. Meyer.
Herr Gouverneur. Litera C des Artikels 4 des Königlichen Erlasses vom 4. April1895, der in der Anlage beigefügt ist, bestimmt, dass Personen mit ansteckendenKrankheiten in einem von ihnen allein zu besetzenden Abtheil zu fahren haben. NurPersonen, welche den Transport zu begleiten haben, dürfen mit ihnen zusammen sein.Die Erfahrung hat gelehrt, dass diese Verfügungen beinahe niemals beobachtet sindsicherlich weil das Publikum sie nicht kennt. Im Begriff die Ausführung zuveranlassen, würde ich Ihnen dankbar sein, wenn Sie die Güte haben würden, dieAufmerksamkeit der Gemeindebehörden auf diese Bestimmung zu lenken, indem Siesie auffordern, in Zukunft den Vorstehern der Abfahrtsstation das Datum und dieStunde der Reise solcher Personen zu bezeichnen, welche in die Krankenhäuser dergrossen Städte geschickt werden sollen. Die Bürgermeister sollen ausserdem diein ihrenGemeinden practicirenden Aerzte ersuchen, ihnen die Fälle von solchen Erkrankungenbekannt zu geben, für welche sie die Ceberführung in ein Krankenhaus anempfohlenhaben. Ich würde Ihnen Dank wissen u. s. w.
Es ist nun noch die Desinfection der Eisenbahnwagen zu er-örtern, welche in vielen Stücken der der Krankentransportwagengleicht, aber doch der Eigenart des Fahrzeuges entsprechend nochandere Verfahren erheischt als die Desinfection eines gewöhnlichenKrankenwagens. Jedenfalls sind auch die vorhandenen Salonkranken-wagen wegen der Eigenthümlichkeit ihrer Bauart nicht so leicht und ein-fach zu desinficiren, als es den Anschein hat. Stich hat auf dem Con-gress in Budapest 1894 hervorgehoben, dass Kranke mit Blattern, Ty-phus, Cholera, Scharlach und Masern, sobald sie als solche erkannt sind,von der AVeiterbeförderung ausgeschlossen und „die bereits von solchenbenützten Wagen sofort sorgfältigst zu desinficiren'' sind. Das Verfahrenhierzu hat er nicht besonders angegeben und daher wohl die in der An-weisung der Minister vom 8. August 1893 vorhandene Verfügung ge-meint. In Personenwagen 1. und 2. Klasse sind die durch Entleerungdes Kranken verunreinigten Stellen mit in Kaliseifenlösung getränktenLappen gut abzuwaschen, dann ist der Wagen gründlich zu reinigen undmindestens 6 Tage lang in einem warmen, luftigen trocken Kaum auf-zustellen. Bei Wagen 3. und 4. Klasse sind Fussböden, Wände, Sitze,Trittbretter mit Kaliseifelösung abzuwaschen, und der Wagen wenigstens24 Stunden lang unbenutzt stehen zu lassen. Es bestehen noch bishererhebliche Meinungsverschiedenheiten über eine wirklich zweckmässigeDesininfection der Eisenbahnwagen und -abtheile, wie sich auch aus derverschiedenen Art der Desinfection der Eisenbahnwagen in einzelnen Län-dern zeigt. So werden in Belgien die für den Transport Kranker be-stimmten Wagen mit Sublimat gewaschen. Die Wagen befinden sich inden Stationen Brüssel (Nord) und Brüssel. Nach der Benutzung werdensie sofort zur Werkstatt gebracht, wo sie ohne Aufenthalt wieder zurechtgemacht werden: sie werden vollkommen gewaschen, mit reinen Ueber-zügen versehen etc. Dies geschieht nach der Beförderung von Verletzten.Hat der Wagen zur Beförderung eines Kranken gedient, so werden dieAVände und alle Plolzmöbel des Abtheils mit 1 prom. Sublimatlösunggewaschen. Besonders die Ecken und Winkel werden hierbei berück-sichtigt. Während des Waschens wei'den die Abtheile durch Oeffnen der