426 G. Meyer,
Verfügungen und Einrichtungen. Bereits am 10. November 1882 wurdevom Handelsminister ein Erlass herausgegeben, welcher das Rettungs-wesen auf Eisenbahnen betraf und unter V folgende Bestimmungen ent-hielt:
V. Diese "Wagen sollen rücksichtlich der äusseren Form undDimensionen nach dem Muster der Maltheser-Lazarethwagen gebautsein, innen separirbare Räume mit bequemen Lagern enthalten undmit Closets, Wasch- und Heiz-Apparaten versehen sein.
Diese Waggons wären nicht nur bei Unfällen zu verwenden, sondern auch kran-ken Reisenden gegen entsprechende Bezahlung zur Verfügung zu stellen.
Auch muss in jedem dieser "Wagen ein mit festen Wänden abschliessbarerRaum derart eingerichtet sein, dass in demselben eventuell ein aufgeregter Geistes-kranker auf weitere Strecken transportirt werden kann, ohne dass derselbe aus diesemRäume entweichen oder sich verletzen kann, und dürfen Geisteskranke, welche sichoder Anderen gefährlich werden könnten, auf Eisenbahnen nur in diesen Wägen, undzwar niemals ohne entsprechende Begleitung transportirt werden.
Die hohe Wichtigkeit, welche man in Oesterreich dem Kranken-transportwesen beimisst, geht auch aus einem Erlass des Handels-ministeriums vom 11. Juni 1889 hervor, nach welchem den Lokal- undSecimdärbahnen die Aufstellung grosser Rettungskästen erlassen wurde,nicht jedoch die Aufstellung von gepolsterten gedeckten Tragbahren,„nachdem für die Beschaffenheit der Tragbahre in solchen Stationen nicht.der Charakter der Bahn entscheidend sein kann, sondern die Rücksicht
auf die zu transportircndcn Verunglückten..... " Hier wird also dem
Beförderungsgeräth höhere Wichtigkeit für die Rettung Verunglückterbeigemessen als dem Verbandkasten.
Die Beförderung kranker Personen mit ansteckenden Krankheitenauf der Eisenbahn ist in Oesterreich untersagt, denn der § 15 des Er-lasses des Ministeriums vom 16. August 1887, „womit allen politi-schen Landesbehörden eine Anleitung zum Desinfectionsverfabren bei an-steckenden Krankheiten bekannt gegeben wurde," lautet:
Krankentransport.
15. Zum Transporte von In fectionskranken ist dieBenützungöffentlicherFuhrwerkeunstatthaft. Zu diesem Zwecke müssen besondere Krankentransportwagen oder Trag-bahren verfügbar gehalten werden.
Dieselben sind derart herzustellen, dass ihre Reinigung und Desinfection ohneUmständlichkeit leicht und gründlich bewirkt werden kann.
Ein Jahr vorher am 5. August 1886 hatte das Ministerium Ver-fügungen gegen die Cholera getroffen, unter welchen wichtig sind:
C. Maassregeln beim Ausbruch der Cholera.38. Zum Krankentransporte dürfen dem öffentlichen Verkehr dienende Fuhr-werke nicht benutzt werden. Hat eine solche Benützung dennoch stattgefunden, soist das Gefährt zu desinficiren,
und ferner der Erlass der Statthalterei im Küstenlande vom 26. Ja-